Ein Journalist fotografierte einen vermeintlich an Ebola erkrankten Mann in einem Krankenhaus und schickte das Foto unverpixelt an eine Redaktion. Das LG Aachen sprach den Mann dennoch vom Vorwurf der rechtswidrigen Bildnisverbreitung frei.
Ein Journalist begeht nicht zwangsläufig eine rechtswidrige Bildnisverbreitung gem. § 33 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG), wenn er ein unverpixeltes Foto an eine Redaktion weiterleitet. Das hat das Landgericht (LG) Aachen entschieden (Urt. v. 19.12.2022, Az. 73 Ns-2 Js 1508/14-36/20).
Der Journalist hatte in einer Klinik gegen dessen Protest einen Mann fotografiert, der vermeintlich an Ebola erkrankt war. Das Foto hatte er an die Bild-Zeitung weitergeleitet, deren Redaktion das Foto kurzzeitig unter dem Titel "Ebola-Verdächtiger wartet 40 Minuten im Klinik-Flur" veröffentlichte.
Das Amtsgericht (AG) Aachen (Urt. v. 29.10.2015, Az. 447 Ds 249/15) verurteilte den Journalisten wegen Verstoßes gegen das KunsturhG zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 80 Euro. Das LG Aachen verwarf die Berufung und verurteilte ihn zu 40 Tagessätzen zu je 80 Euro (Urt. v. 07.09.2016, Az. 71 Ns 15/16). Das Oberlandesgericht (OLG Köln) verwarf die Revision als unbegründet (Beschl. v. 02.06.2017, Az. III-1 Rvs 93/17).
Journalist habe sämtliche Umstände mitgeteilt
Auf die Verfassungsbeschwerde verwies das BVerfG die Sache zurück an das LG (Beschl. v. 08.07.2020, Az. 1 BvR 1716/17). Bei der Frage nach der Strafbarkeit seien die Arbeits- und Verantwortungsstrukturen der Pressearbeit und vorangehender Recherche zu berücksichtigen, so die Verfassungsrichter. Das LG solle klären, ob der Journalist die Bild-Redaktion auf den ausdrücklichen Widerspruch des Abgebildeten hingewiesen hat.
Diese Feststellung haben die Richter nun getroffen. Der Angeklagte habe sich für die Kammer unwiderleglich dahingehend eingelassen, er habe bei der Weitergabe der Fotos an die Bild-Redaktion sämtliche Umstände der Entstehung der Bilder mitgeteilt, so das LG Aachen. Daher sei der Angeklagte übereinstimmend mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft freizusprechen.
lm/LTO-Redaktion
Nach Verpixelungs-Beschluss des BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 21.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50550 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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