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LG Aachen zum sexuellen Missbrauch durch Geistliche: Ein Ver­g­leich, zwei Fälle ver­jährt

02.07.2024

Messdiener

In zwei der Fälle geht es um Taten, die während der Tätigkeit der Geschädigten als Messdiener erfolgt sein sollen. Foto: bilderstoeckchen - stock.adobe.com

In drei Klagen ging es um Schmerzensgeld nach sexuellem Missbrauch durch katholische Geistliche. In einem Fall nehmen das Bistum Aachen und ein Kläger den Vergleichsvorschlag des Gerichts an. Zeitgleich wird auch in Köln ein ähnlicher Fall verhandelt

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Vor dem Landgericht (LG) Aachen sind drei Fälle, in denen es um sexuellen Missbrauch durch Geistliche geht, zu einem Ende gebracht worden (Urt. v. 02.07.2024, Az. 12 O 361/23, 12 O 416/23, 12 O 444/23). In einem Fall kam es zu einem Vergleich, die beiden anderen Klagen auf Zahlung von Schmerzensgeld wurden von der für Ansprüche aus Amtshaftung zuständigen 12. Zivilkammer wegen Verjährung abgewiesen.

Im Fall des Vergleichs geht es um einen heute 71 Jahre alten Mann. Er erhält wegen langjährigen Missbrauchs in seiner Zeit als Messdiener 100.000 Euro, teilte der Vorsitzende Richter der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen beim heutigen Verkündungstermin mit. Der Betrag entspricht dem Vergleichsvorschlag, den das Gericht Mitte Mai den Parteien unterbreitet hatte. Ursprünglich hatte der Mann ein Schmerzensgeld von 180.000 Euro gefordert. Er hatte zudem bereits 10.000 Euro von der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) der Deutschen Bischofskonferenz erhalten.

Bistum beruft sich erfolgreich auf Verjährung

In einem weiteren Fall geht es um einen ähnlichen Sachverhalt: der Kläger behauptet, als Messdiener im Kindesalter über Jahre hinweg mehrfach seitens Geistlicher u.a. sexuell missbraucht und vergewaltigt worden zu sein. Dafür forderte Schmerzensgeld in Höhe von 600.000 Euro. In diesem Fall bestritt das Bistum Aachen, dass diese Taten, welche über 30 Jahre zurückliegen sollen, tatsächlich stattgefunden haben.

Ebenfalls berief sich das Bistum auf die Einrede der Verjährung - mit Erfolg, wie die Kammer nun entschied und insoweit von einer weitergehenden Aufklärung absah. Soweit seitens der UKA stets betont worden sei, dass mit den Zahlungen eine etwaige Verjährung in keiner Weise beeinflusst werden solle, nahmen diese Zahlungen nach Überzeugung der Kammer auch keinen Einfluss auf die Einrede im vorliegenden Verfahren.

Die über das Verfahren hinaus umstrittene Frage danach, ob sich das Bistum überhaupt auf Verjährung berufen kann oder dies gegen Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) verstoße, beantwortete die Kammer zugunsten des Bistums. Soweit etwaige Drohungen durch Geistliche gegenüber den Missbrauchsopfern diese davon abgehalten haben könnten, Klage zu erheben, stellt die Kammer fest, dass eine Fortwirkung dieser Drohungen über viele Jahre hinweg bis ins Erwachsenenalter nicht plausibel sei.

Auch "schlimmste Missbrauchstaten" wolle der Gesetzgeber nach über 30 Jahren nicht mehr gerichtlich aufklären lassen, meint die Kammer. Dieser gesetzgeberische Wille wird aus § 202 Abs. 2 BGB abgeleitet: wenn selbst die vertragliche, also insoweit wechselseitige Vereinbarung einer Verjährungsverlängerung über 30 Jahre hinaus unwirksam sei, könne erst recht nichts anderes für einseitiges Verhalten - hier in Form der UKA-Zahlungen - gelten.

Handlung eines Berufsschullehrers nicht dem Bistum zuzurechnen

Der dritte Fall betrifft einen Mann, der als 17-jähriger durch seinen Berufsschullehrer im Rahmen einer Nachhilfestunde vergewaltigt worden sein soll. Der Lehrer wurde vom Land NRW besoldet und war zugleich als Kaplan tätig. Insoweit fehle es an der Passivlegitimation des Bistums und dieses sei daher nicht der richtige Beklagte. Die Handlungen stünden "nicht in einem ausreichend engen äußeren und inneren Zusammenhang mit der kirchlichen Tätigkeit des Täters", teilt das LG Aachen mit. Die Klage auf Zahlung von 325.000 Euro Schmerzensgeld wurde deshalb abgewiesen.

Auch die beiden erfolglosen Kläger hatten bereits Geldsummen durch die UKA erhalten.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig, gegen sie kann Berufung zum Oberlandesgericht Köln eingelegt werden.

Auch in Köln wohl kein Schmerzensgeld*

In einem ähnlich gelagerten Fall vor dem LG Köln wird es wohl ebenfalls kein Schmerzensgeld geben. Eine Frau verlangt hier vom Erzbistum 830.000 Euro. Sie ist die frühere Pflegetochter eines Priesters, der im Februar 2022 zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt worden war. Der Mann hatte nach Feststellung des LG Köln von 1993 bis 2018 neun Mädchen in Gummersbach, Wuppertal und Zülpich teils schwer sexuell missbraucht. Die Pflegetochter war in den 70er- und 80er-Jahren Opfer geworden. Inzwischen wurde der Mann aus dem Klerikerstand entlassen.

Der Vorsitzende Richter Jörg Michael Bern vertrat in einer Verhandlung die Auffassung, dass die Kirche als K.d.ö.R. für die Verbrechen des Priesters nicht in Mithaftung genommen werden könne. "Es gibt eine Trennung zwischen Amtsausübung und sonstigem Handeln", sagte Bern. Dass der Priester die Klägerin als Pflegekind habe aufnehmen dürfen, sei eine Entscheidung des Jugendamts gewesen. Das Jugendamt hätte prüfen müssen, ob der Priester dafür geeignet gewesen sei, das Sorgerecht zu bekommen, so der Bern.

Der Anwalt der Klägerin, Eberhard Luetjohann, hielt dem Gericht vor, dass der Priester der Klägerin oft unmittelbar nach dem sexuellen Missbrauch die Beichte abgenommen habe. "Sie werden zu entscheiden haben, wann der Vergewaltiger Priester war und wann nicht." Nach seiner Meinung sei beides untrennbar miteinander verwoben gewesen. Die Mitverantwortung der Kirche ergebe sich auch daraus, dass der Missbrauchstäter die Zwölfjährige in seinem Zimmer im Priesterseminar habe übernachten lassen. "Wenn er dort mit einem zwölfjährigen Mädchen ankommt, das hat doch jeder mitbekommen", so Luetjohann.

"Niederlage für den Rechtsstaat"

Richter Bern vertrat hier jedoch die Ansicht, dass keine Beweise dafür geliefert worden seien, dass dies wirklich so der Fall gewesen sei und auch andere Bescheid gewusst hätten. "Hier fehlt die Brücke zu den Verantwortlichen", sagte er. Er könne sehr gut verstehen, dass es in der Bevölkerung ein "Störgefühl" gebe, wenn unter dem Dach der Kirche Missbrauchstaten begangen würden. Es gehe hier aber nicht um eine "Abrechnung mit einer Institution". Aus juristischer Sicht sei die Frage entscheidend: "Ist das jetzt in Ausübung eines öffentlichen Amtes passiert, dieser Missbrauch?"

Der Sprecher der Betroffenen-Initiative "Eckiger Tisch", Matthias Katsch, äußerte sich empört über die Ausführungen des Richters. "Die heutige Verhandlung und die Argumentation der Richter bedeutet eine Niederlage für den Rechtsstaat", teilte er mit. "Erst wurden die Kinder nicht geschützt, dann die Täter geschützt. Jetzt kommen die Lügner und Vertuscher, die die Täter geschützt haben, ungeschoren davon? Das ist eine Verhöhnung der Opfer!" Katsch hofft nun darauf, "dass die oberen Instanzen dieses frivole Urteil korrigieren, spätestens in Karlsruhe". Es sei eine "skandalöse Argumentation, der Priester, der seinem Opfer nach den an ihm verübten Verbrechen die Beichte abnimmt, handele nicht als kirchlicher Amtsträger".

jb/LTO-Redaktion mit Materialien der dpa

* Anm. d. Red.: Absatz ergänzt und aktualisiert am Tag der Veröffentlichung, 16:51 Uhr

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LG Aachen zum sexuellen Missbrauch durch Geistliche: . In: Legal Tribune Online, 02.07.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54910 (abgerufen am: 14.12.2025 )

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