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LSG Niedersachsen-Bremen zur Lernförderung: Anspruch auf Nachhilfe auch bei befriedigenden Noten

26.04.2012

Die Noten im Fach Deutsch stimmen, auch die Versetzung ist nicht gefährdet. Dennoch erhalten jetzt zwei Hauptschüler aufgrund ihrer mangelnden Rechtschreibung nach dem am Donnerstag bekannt gewordenen Beschluss des LSG vom Jobcenter finanzierte ergänzende Lernförderung.

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Besonders die Fähigkeit zu Schreiben wirkt sich auf die Leistungen in allen Schulfächern und in wesentlichen Lebensbereichen aus, so das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen. Daher gebe es ein Anspruch nach § 28 V Sozialgesetzbuch II (SGB II) auch dann, wenn die Schüler im Fach Deutsch mit der Schulnote drei bewertet wären (Beschl v. 28.02.2012, Az. L 7 AS 43/12 B ER).

Im vorliegenden Fall war das unterdurchschnittliche Leistungsvermögen der Kinder im Bereich der Rechtschreibung nachgewiesen und der Förderbedarf durch die Lehrer bestätigt worden. Das Gericht hat der Auffassung des Jobcenters widersprochen, wonach die Lernförderung hinsichtlich der Rechtschreibschwäche nicht mehr von § 28 Abs. 5 SGB II gedeckt sei, da hierfür eine besonders intensive, andauernde Förderung notwendig sei. Außerdem müsse nach Auffassung des Jobcenters die Versetzung durch die Lernschwäche der Kinder gefährdet sein. Dies war vorliegend aber nicht der Fall. Auch diesem Argument hat sich das Gericht nicht angeschlossen.

Allerdings konnte das Gericht in dem vorliegenden Eilverfahren nicht den genauen Umfang und die Dauer der Lernförderung ermitteln, da die Lernförderung ihr Ziel nur erreichen könne, wenn Sie zeitnah einsetze. Das Gericht hat im Wege einer Folgenabwägung ausgeführt, dass die außerschulische Lernförderung als Sonderbedarf vom Anspruch auf Sicherung eines menschenwürdigen Existensminimus erfasst wird. Das Gericht hat sich daher auf die Empfehlung der Lehrer gestützt.

Das Jobcenter muss nun vorläufig aufgrund des Gerichtsbeschlusses im einstweiligen Rechtsschutz die Lernförderung im Umfang von 2 mal 2 Unterrichtsstunden wöchentlich je Kind bis zum Schuljahresende bezahlen.

una/LTO-Redaktion

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LSG Niedersachsen-Bremen zur Lernförderung: . In: Legal Tribune Online, 26.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6083 (abgerufen am: 20.07.2026 )

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