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Leistungsschutzrecht für Verlage: Keine Blockade im Bundesrat

22.03.2013

Die SPD findet das Leistungsschutzrecht zwar "unzureichend" und "handwerklich schlecht gemacht", verzichtet aber auf eine Blockade im Bundesrat. Damit wird das bei Experten umstrittene Gesetz künftig die Leistungen von Verlagen im Internet schützen.

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Der angekündigte Widerstand aus den Reihen der SPD scheiterte an der Uneinigkeit der SPD-regierten Länder. Führende Sozialdemokraten und Netzpolitiker der SPD hatten zuerst angekündigt, das Leistungsschutzrecht im Bundesrat blockieren zu wollen. Ein entsprechender Vorstoß der rot-grünen Landesregierung in Schleswig-Holstein fand am Freitag jedoch nicht die nötige Mehrheit.

Die Gegner des Gesetzes wollten dieses den Vermittlungsausschuss verweisen. Sie hatten gehofft, damit das Vorhaben so lange aufhalten zu können, bis im Herbst ein neuer Bundestag gewählt wird. Für dieses Vorgehen fand sich aber keine Mehrheit. Das Gesetz blieb in der Länderkammer unangetastet. In einem Entschließungsantrag der Länder Hamburg und Baden-Württemberg wird das Gesetz als "handwerklich schlecht gemacht" und "falscher Weg" kritisiert.

Die sozialdemokratische Ministerpräsidentin von Nordrhein-Westfalen, Hannelore Kraft, verteidigte das Vorgehen ihres Landes. "Wir konnten dieses Gesetz nicht aufhalten, nur verschlimmbessern", sagte Kraft der Stuttgarter Zeitung. "Wir wollen aber ein besseres, kein verschlimmbessertes Gesetz." Die SPD wolle das Gesetz im Falle eines Wahlsiegs bei der Bundestagswahl im Herbst überarbeiten. Netzpolitiker der SPD waren nicht glücklich mit dem Ausgang: "Gibt nix schönzureden", twitterte der Bundestagsabgeordnete Lars Klingbeil, als sich das Scheitern des SPD-Widerstands abzeichnete.

Grüne: "Schwarzer Tag für die Medienvielfalt"

Die Union sah sich in ihrem Vorhaben bestätigt. Der Gesetzentwurf sei "sehr wohl ausgewogen und zukunftsorientiert", erklärte der rechtspolitische Sprecher der CSU-Landesgruppe im Bundestag, Stephan Mayer.

Das Leistungsschutzrecht erlaubt Verlagen, von anderen Unternehmen für die Verwendung von Verlagstexten im Internet eine Lizenz zu verlangen. Dabei geht es vor allem um Suchmaschinen und automatisierte Nachrichtensammlungen, die Verlagstexte verwenden. Allerdings bleiben einzelne Wörter oder kleinste Textabschnitte weiterhin lizenzfrei. Der Bundestag hatte den Gesetzentwurf am 1. März mit den Stimmen der schwarz-gelben Koalition verabschiedet.

Die medienpolitische Sprecherin der Grünen, Tabea Rößner, sprach von einem "Trauerspiel im Bundesrat". Es sei "ein schwarzer Tag für die Medienvielfalt und die Kreativität im Netz". Herbert Behrens, Medienpolitiker der Linken, sprach von einem "Eiertanz der SPD".

Verlegerverbände: "Leistungen erstmals rechtlich geschützt"

Google-Sprecher Kay Oberbeck kritisierte den Beschluss: "Wir sind weiterhin der Auffassung, dass wirtschaftliche Partnerschaften und nicht neue Gesetze der bessere Weg gewesen wären. Dies gilt umso mehr als der jetzt verabschiedete Gesetzestext das gesamte Konzept eines Leistungsschutzrechtes für Presseverlage grundsätzlich in Frage stellt." Oberbeck spielt dabei auf die Ausnahmen für einzelne Wörter oder kleinste Textabschnitte an.

Die Verlegerverbände begrüßten das Gesetz dagegen als "richtungsweisende Entscheidung". Damit würden die Leistungen der Verlage erstmals grundsätzlich anerkannt und rechtlich geschützt, erklärten der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ). "Das Recht ermöglicht den Zeitungen und Zeitschriften selbst zu entscheiden, unter welchen Bedingungen ihre Inhalte von Suchmaschinen und Aggregatoren zu gewerblichen Zwecken verwertet werden dürfen", so die Verbände.

Einzelne Publikationen nahmen den Beschluss zum Anlass, ihren konkreten Umgang mit dem Gesetz zu beschreiben. "Wir erlauben weiterhin die Verlinkung von Artikeln durch Übernahme von Überschrift und Anrisstext", erklärte beispielsweise Spiegel Online. Auch die LTO darf weiterhin verlinkt und zitiert werden.

dpa/tko/LTO-Redaktion

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Leistungsschutzrecht für Verlage: . In: Legal Tribune Online, 22.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8397 (abgerufen am: 14.03.2026 )

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