Google zeigt Seiten der von VG Media vertretenen Verlage nur noch verkürzt an, weil es eine Inanspruchnahme nach dem Leistungsschutzrecht fürchtet. Ob damit die VG Media diskriminiert wird, will das BKartA nicht prüfen.
Nach Ansicht des Bundeskartellamts (BKartA) ist das Verhalten des Unternehmens Google im Zusammenhang mit dem seit August 2013 eingeführten Leistungsschutzrecht für Presseverleger nicht zu beanstanden. Ein förmliches Verfahren wegen einer möglichen Diskriminierung der Verwertungsgesellschaft VG Media, die gegen Google beim Deutschen Patent- und Markenamt klagt, soll nicht eingeleitet werden, teilte das Amt am Mittwoch mit.
Google weigert sich seit Inkrafttreten der Regelungen, Lizenzgebühren für die Anzeige von Textschnipseln in seinen Suchergebnissen an die Verlage zu entrichten. Auf die Klage der VG Media war Google dann dazu übergegangen, Presseerzeugnisse nur noch mit einer Überschrift, aber ohne Textauszug in den Suchergebnissen darzustellen, sofern für die Textauszüge im Vorfeld keine unentgeltliche Lizenz erteilt wurde, so wie etwa LTO dies getan hat. Google rechtfertigte diesen Schritt mit dem Risiko, aus einer möglichen Verletzung des Leistungsschutzrechts in Anspruch genommen zu werden. Die VG Media beschwerte sich hierüber beim BKartA mit dem Vorwurf, Google nutze seine Markstellung kartellrechtswidrig aus und diskriminiere die von ihr vertretenen Verlage.
Die Behörde sieht jedoch eine sachliche Rechtfertigung für das Verhalten Googles. Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen könne bei einer ungeklärten Rechtslage schließlich nicht dazu verpflichtet werden, ein erhebliches Schadensrisiko einzugehen, erklärte das BKartA. "Wir gehen davon aus, dass eine Veränderung der Ergebnisliste durch Google, die über die reine Relevanz für die Suchanfrage hinausgeht, aufgrund der Marktstärke des Unternehmens eine sachliche Rechtfertigung erfordern würde. In diesem Fall war ein solcher Grund allerdings gegeben", sagte der Präsident des BKartA, Andreas Mundt.
Damit darf Google jedenfalls bis zur Klärung des Rechtstreits eine unentgeltliche Lizenz verlangen oder andernfalls die Presseerzeugnisse der sich weigernden Verlage stark verkürzt anzeigen. Man habe Google allerdings deutlich gemacht, dass eine totale Auslistung einzelner Verleger einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot darstellen könne, so Mundt.
una/LTO-Redaktion
Bundeskartellamt lehnt Beschwerde von VG Media ab: . In: Legal Tribune Online, 09.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16850 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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