Freispruch bestätigt: Links­po­li­tiker darf Le Pen "Faschistin" nennen

01.03.2017

Nun ist es höchstrichterlich geklärt: Die Bezeichnung der französischen Präsidentschaftskandidatin Marine Le Pen als "Faschistin" durch einen politischen Gegner war keine strafbare Beleidigung. Das entschied das französische Kassationsgericht.

"Warum glauben Sie, dass das französische Volk das einzige Volk sein soll, das eine Faschistin an der Spitze haben will?" fragte der Vorsitzende der Linkspartei, Jean-Luc Mélencho, die Front National-Politikerin Marine Le Pen während einer Fernsehsendung im Präsidentschaftswahlkampf 2012. Dies war keine strafbare Beleidigung, entschied am Mittwoch das höchste französische Gericht und sprach den Angeklagten frei.

Das Rechtsmittel Le Pens gegen ein Urteil des Pariser Berufungsgerichts aus dem Oktober 2015 wurde damit zurückgewiesen. Die Aussage habe die Grenzen der freien Meinungsäußerung nicht überschritten, begründete das Gericht seine Entscheidung.

Die umstrittene 48-jährige Rechtspolitikerin hatte in der Äußerung Mélenchos dagegen eine Beleidigung gesehen. Nun ist sie mit ihrem juristischen Vorgehen gegen die Äußerung aber endgültig gescheitert.

Rückschlag für Imagepolitur des Front National

Le Pen, die seit 2011 den Vorsitz des Front National inne hat, kandidert derzeit, ebenso wie Mélencho, erneut für das französische Präsidentenamt. Dabei wurden ihr bislang ernstzunehmende Chancen auf den Sieg eingeräumt. Nach aktuellen Umfragen kann sie jedenfalls mit einem Einzug in die Stichwahl rechnen.

Seit Übernahme des Parteivorsitzes von ihrem Vater Jean-Marie Le Pen ist sie bemüht, den Front National als gemäßigte rechte Alternative zu etablieren. Das Urteil dürfte auf diesem Weg einen Rückschlag bedeuten.

Inhaltlich verfolgt Le Pen eine protektionistische Politik und lehnt eine multikulturelle Gesellschaft ab. Im Gegensatz zu ihrem Vater vermeidet sie aber antisemitische oder ausländerfeindliche Parolen.

dpa/mam/LTO-Redaktion

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Freispruch bestätigt: Linkspolitiker darf Le Pen "Faschistin" nennen . In: Legal Tribune Online, 01.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22237/ (abgerufen am: 27.03.2024 )

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