Ein Lehrer aus Brandenburg war überzeugt, dass die Maskenpflicht an Schulen Kindesmissbrauch sei. Das LArbG teilte diese Auffassung nicht und bestätigte, dass darin ein außerordentlicher Kündigungsgrund liegt.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LArbG) bestätigte die Wirksamkeit einer außerordentliche Kündigung eines brandenburgischen Lehrers, der die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes abgelehnt hatte (Urt. v. 07.10.2021, Az. 10 Sa 867/21).
Der gekündigte Lehrer hatte im Schulbetrieb nicht nur keine Maske tragen wollen, er hatte sich auch aktiv gegen die Maskenpflicht an Schulen eingesetzt und sich damit an Elternvetreter und Elternvertreterinnen gewendet. Eine E-Mail enthielt neben Ausführungen zur allgemeinen Bewertung der Maskenpflicht in der Schule die Äußerung, dass "diese Pflicht eine Nötigung, Kindesmissbrauch, ja sogar vorsätzliche Körperverletzung bedeutet".
Das LArbG hat alleine schon die Äußerungen gegenüber der Schulelternsprecherin in der E-Mails als Rechtfertigung für die Kündigung gewertet. Außerdem liege auch eine Abmahnung vor. Doch auch nach der Abmahnung habe der Lehrer mit einer erneuten Erklärung per E-Mail gegenüber der Elternvertreterin und weiteren Stellen an seinen Äußerungen festgehalten. Als weiteren Kündigungsgrund nannte das LArbG die beharrliche Weigerung im Schulbetrieb einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das später vorgelegte und aus dem Internet ausgedruckte Attest eines österreichischen Arztes rechtfertige keine Befreiung. Das LArbG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
cp/LTO-Redaktion
LArbG Berlin-Brandenburg bestätigt Kündigung: . In: Legal Tribune Online, 08.10.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46265 (abgerufen am: 02.12.2024 )
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