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LG Zweibrücken: Körperverletzung mit Todesfolge: Zehn Jahre Haft nach Tod eines Zug­be­g­lei­ters

09.07.2026

Erdal Calar (l), Vater des getöteten Zugbegleiters Serkan Calar steht mit zwei weiteren seiner Söhne vor dem Landgericht Zweibrücken

Erdal Calar (l), Vater des getöteten Zugbegleiters Serkan Calar steht mit zwei weiteren seiner Söhne vor dem Landgericht. Foto: picture alliance/dpa | Boris Roessler

Ein Fahrgast schlägt bei einer Ticketkontrolle mehrfach auf einen Zugbegleiter ein, zwei Tage später stirbt der Mann. Das LG Zweibrücken verurteilt den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Die Nebenkläger kritisieren das. 

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Das Landgericht (LG) Zweibrücken hat einen 26 Jahre alten Mann zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Strafkammer sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte Anfang Februar in einem Regionalexpress nahe Landstuhl einen Zugbegleiter bei einer Ticketkontrolle so schwer verletzte, dass dieser zwei Tage später im Krankenhaus starb.

Nach den Feststellungen des Gerichts war der 36-jährige Zugbegleiter Serkan Calar im Zug auf den Angeklagten getroffen, der ohne gültigen Fahrschein unterwegs war und seine Personalien nicht angeben wollte. Als der Bahnmitarbeiter ihn aufforderte, den Zug an der nächsten Station zu verlassen, eskalierte die Situation.

Der Angeklagte schlug dem uniformierten Zugbegleiter mindestens viermal heftig gegen Kinn, Brust und Kopf. Die Tat wurde von Überwachungskameras im Zug aufgezeichnet. Calar verlor sofort das Bewusstsein und brach zusammen. Während der Angeklagte beim nächsten Halt in Homburg festgenommen wurde, wurde der schwer verletzte Zugbegleiter medizinisch versorgt. Der zweifache alleinerziehende Vater erlitt eine schwere Hirnblutung und starb zwei Tage später im Krankenhaus.

Körperverletzung mit Todesfolge, nicht Totschlag

Im Prozess räumte der Angeklagte die Schläge ein und bat die Angehörigen um Verzeihung. Einen Tötungsvorsatz bestritt er jedoch. Genau daran hing am Ende die rechtliche Einordnung: Ging es um eine Körperverletzung, die tödlich endete – oder um ein vorsätzliches Tötungsdelikt?

Das LG verurteilte den Mann wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 Strafgesetzbuch (StGB). Für Totschlag oder Mord hätte die Kammer ihm einen Tötungsvorsatz nachweisen müssen. Dafür genügt zwar bedingter Vorsatz: Der Täter muss den Tod als mögliche Folge seines Handelns erkennen und sich damit abfinden, selbst wenn ihm der Tod unerwünscht ist. Das LG sah genau das aber nicht als erwiesen an.

Zwar sprachen nach Auffassung der Kammer auch Indizien für einen Tötungsvorsatz, vor allem die massiven Schläge gegen den Kopf und das zunächst desinteressiert wirkende Verhalten des Angeklagten nach der Tat. Am Ende überwogen für das Gericht aber die Zweifel: Der Zugbegleiter habe während und unmittelbar nach den Schlägen keine sichtbaren Verletzungen aufgewiesen. Auch Zeugen seien in der Situation nicht von einem tödlichen Ausgang ausgegangen. Eine Äußerung des Angeklagten nach der Tat – sinngemäß, der Vorfall werde dem Zugbegleiter "eine Lehre sein" – wertete das LG ebenfalls als Hinweis darauf, dass der Angeklagte gerade nicht mit dessen Tod gerechnet hatte.

Damit blieb es bei § 227 StGB: Nach Auffassung des LG hatte der Angeklagte den Zugbegleiter vorsätzlich verletzt, dessen Tod aber fahrlässig verursacht. Für eine Verurteilung wegen Totschlags oder Mordes reichte die Beweisaufnahme aus Sicht des Gerichts dagegen nicht.

Nebenklage will Tötungsvorsatz prüfen lassen

Die Familie des getöteten Zugbegleiters, die als Nebenkläger beteiligt ist, kritisierte das Urteil scharf. Einer ihrer Anwälte, Rechtsanwalt Yalcin Tekinoglu, kündigte Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) an und bezeichnete die Entscheidung als "Fehlurteil". Die Angehörigen blieben der Urteilsverkündung demonstrativ fern. Kern der Kritik ist, dass das LG keinen Tötungsvorsatz angenommen hat. Nach Auffassung der Nebenklage spricht die massive Gewalt gegen den Kopf dafür, dass der Angeklagte den Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf nahm. Juristisch ginge es dann um bedingten Vorsatz, also um dolus eventualis.

Würde der BGH dieser Sicht folgen, käme statt Körperverletzung mit Todesfolge eine Verurteilung wegen Totschlags (§ 212 StGB) in Betracht. Die Mindeststrafe dafür liegt bei fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen ist auch lebenslange Freiheitsstrafe möglich.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Neben der Nebenklage prüft auch die Verteidigung, u.a. die Zweibrücker Rechtsanwältin Barbara Schamma, ob sie Rechtsmittel einlegt.

dpa/xp/LTO-Redaktion

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LG Zweibrücken: Körperverletzung mit Todesfolge: . In: Legal Tribune Online, 09.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60388 (abgerufen am: 06.09.2026 )

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