In einem neuen Strafprozess gegen den suspendierten Polizeiinspekteur Baden-Württembergs beantragen die Anwälte die Einstellung. Sie sehen das Verbot der Doppelverfolgung verletzt und kritisieren die Staatsanwaltschaft scharf.
Im neuen Verfahren beim Landgericht (LG) Stuttgart gegen den vom Dienst suspendierten Inspekteur der Polizei hat die Verteidigung am Dienstag zum Auftakt die Einstellung des Verfahrens beantragt. Ihr Mandant könne nicht mehrfach wegen derselben Tat angeklagt werden, argumentieren die Anwälte des Polizeibeamten. Sie kritisierten noch vor Verlesung der Anklage mit Blick auf die Staatsanwaltschaft einen "öffentlichen Vernichtungsfeldzug" gegen den 53-jährigen Polizisten und sprachen von einer “öffentlichen Hinrichtung” des Inspekteurs und seiner Familie. Ihr Mandant sei "Opfer einer beispiellosen staatlichen Mobbingkampagne".
Rechtlich berufen sich die Verteidiger damit auf das Verbot der Doppelbestrafung aus Artikel 103 Absatz 3 Grundgesetz (GG). Danach darf niemand wegen derselben Tat mehrfach strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Ob eine "dieselbe Tat" vorliegt, richtet sich in der Strafprozessordnung (StPO) nach dem prozessualen Tatbegriff, der auf den einheitlichen geschichtlichen Vorgang abstellt.
Zwei Verfahren – eine Tat?
Die Verteidigung betrachtet den Kneipenbesuch, der zum ersten Prozess führte, und das Skype-Telefonat, das nun Gegenstand des zweiten Verfahrens ist, als rechtlich verbunden. Dem Polizeibeamten war im ersten Prozess zur Last gelegt worden, eine junge Kommissarin bei einem Kneipenbesuch sexuell bedrängt zu haben. Der Inspekteur war aber im Juli 2023 vom LG Stuttgart freigesprochen worden. Der Freispruch ist rechtskräftig.
Nun steht der Inspekteur wegen Bestechlichkeit vor Gericht. Der ehemals ranghöchste Polizeibeamte des Landes soll der Hauptkommissarin wenige Tage nach dem Kneipenbesuch in einem Telefonat angeboten haben, sie beim Auswahlverfahren für den höheren Polizeivollzugsdienst zu fördern, wenn sie sich auf eine sexuelle Beziehung mit ihm einlässt. Nach dem Gespräch hatte die Kommissarin den Vorfall der Landespolizeipräsidentin gemeldet.
Der Vorwurf der Bestechlichkeit knüpft an § 332 Strafgesetzbuch (StGB) an. Die Norm stellt die Bestechlichkeit von Amtsträgern unter Strafe und ist mit einem Strafrahmen von in der Regel sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ausgestaltet. Geschützt wird die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen in eine sachliche, nicht käufliche Amtsführung.
Andere Kammer sah in erstem Verfahren Hinweise auf Bestechlichkeit
Die Kammer hatte bereits in der Urteilsbegründung des ersten Verfahrens erklärt, dass die Äußerungen des Inspekteurs in dem Telefonat aus Sicht des Gerichts Bestechlichkeit darstellen. Allerdings war der Vorwurf nicht Teil der Anklage im ersten Verfahren. Die Staatsanwaltschaft hatte im Mai 2025 erneut Anklage erhoben - knapp zwei Jahre nach dem Freispruch im ersten Prozess. Nun muss eine andere Kammer über den Fall entscheiden.
Der Vorwurf der Bestechlichkeit war nicht Teil der Anklage im ersten Verfahren. Der Inspekteur selbst wollte sich laut seiner Anwältin nicht zu den Vorwürfen äußern. Auch im neuen Verfahren gilt die Unschuldsvermutung bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung.
Karriere gegen Sex-Beziehung?: . In: Legal Tribune Online, 12.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59952 (abgerufen am: 16.06.2026 )
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