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Landgericht Berlin II: Freunde-Finder-Funk­tion von Face­book rechts­widrig

24.02.2026

Screenshot der Facebook-Startseite mit der Funktion "Find Friends"

Über die Funktion "Freunde finden" werden Daten von Nichtnutzern ohne deren Einwilligung auf Servern von Meta gespeichert. Foto: Adobe-Stock/GoodPics

Die Verbraucherzentrale hat vor dem LG Berlin erstritten: Facebook darf nicht auf Kontaktdaten von Nichtmitgliedern zugreifen und diese speichern. Was das Urteil für Nutzer, Nichtnutzer und andere Plattformen bedeutet. 

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Das soziale Netzwerk Facebook darf nicht über seine Freunde-Finder-Funktion auf Kontaktdaten von Menschen zugreifen, die selbst nicht Nutzer der Plattform sind. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Berlin II (v. 02.12.2025, Az. 15 O 569/18). Die Entscheidung der 15. Zivilkammer bezieht sich ausdrücklich auf Verbraucher, die in Deutschland leben. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Damit gab die 15. Zivilkammer einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) von 2018 teilweise statt. Gegenstand des Verfahrens war die Funktionsweise der Plattform, wie sie sich damals darstellte. Das Verfahren hatte sich so lange hingezogen, weil erst geklärt werden musste, wer bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung überhaupt zur Klage berechtigt ist.

Datenspeicherung ohne Einwilligung und Gegenleistung

Mit der Freunde-Finder-Funktion können registrierte Facebook-Nutzer die auf ihren Endgeräten – also etwa auf dem Handy – verfügbaren Kontaktdaten auf einen Server hochladen. Der Nutzer kann diese Daten in seinem Benutzerkonto jederzeit wieder löschen. Die hochgeladenen Daten werden vor allem dazu verwendet, um anderen bei der Suche nach Personen zu helfen oder für Freundschaftsvorschläge, die dem Nutzer gemacht werden.

Das Gericht beanstandete diese Funktion aus datenschutzrechtlichen Gründen. Es stößt sich daran, dass Daten von Menschen, die nicht bei Facebook registriert sind, auf Servern des Konzerns gespeichert wurden, ohne dass diese dem zugestimmt haben. Der Durchschnittsverbraucher rechne nicht damit, "dass seine Daten trotz fehlender Registrierung bei sozialen Netzwerken von diesen gezielt erfasst werden", heißt es in dem Urteil. 

Außerdem moniert die Kammer: Jemand, der Facebook selbst nicht nutze, profitiere nicht davon, dass seine Daten dort gespeichert seien. Auch könnten sogar Daten von Menschen, die sich gezielt von der Plattform fernhielten, an Facebook gelangen.

Personalisierte Werbung grundsätzlich zulässig, aber…

Das Gericht hat in dem gleichen Verfahren auch andere Praktiken von Facebook beleuchtet, die mit der Freunde-Finden-Funktion nichts zu tun haben. Dabei hat es festgestellt, Meta werte unter anderem Aktivitäten seiner Nutzer beim Verwenden von Facebook ohne Erlaubnis aus, um personalisierte Werbung zu schalten. 

In dem Urteil des Landgerichts heißt es, es sei darauf hinzuweisen, dass der Nutzer eines sozialen Online-Netzwerkes auch dann, wenn dieses unentgeltlich genutzt werden könne, "nicht damit rechnen kann, dass der Betreiber dieses sozialen Netzwerks seine personenbezogenen Daten ohne seine Einwilligung zum Zweck der Personalisierung der Werbung verarbeitet". Alleine um speziell auf einzelne Nutzer zugeschnittene Werbung zu platzieren, sei eine umfassende Datennutzung jedoch nicht gerechtfertigt. Denn das Gericht geht davon aus, dass die Nutzer Facebook vor allem wegen der damit verbundenen Möglichkeiten zur sozialen Interaktion nutzen und nicht, um Werbung zu sehen.

In allen Punkten folgte die Kammer dem Dachverband der Verbraucherschützer allerdings nicht. Der hatte beantragt, Meta die Erstellung von Nutzungsprofilen von nicht registrierten Besuchern von Facebook-Seiten zu verbieten. Dass zu nicht registrierten Nutzern solche Profile zu Werbezwecken erstellt würden, habe Meta bestritten, heißt es in dem Urteil. Einen Gegenbeweis habe der Kläger, der sich in seinem Antrag ausdrücklich auf die Erstellung von Nutzungsprofilen und nicht auf das Setzen von Cookies gestützt habe, nicht geliefert.

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Was das Urteil bedeutet

Für Nutzer und Nicht-Nutzer ändert sich mit dem Urteil unmittelbar nichts. Das Gericht hat zwar die Praxis der Freunde-Finden-Funktion in der zum Zeitpunkt der Klage angewandten Art und Weise für rechtswidrig erklärt. Und es hat Facebook nun auch aufgefordert, dies zu unterlassen. Es hat den Konzern aber nicht verpflichtet, bereits hochgeladene Daten zu löschen. Nicht-Nutzer konnten sich auch bisher an Facebook wenden, um herauszufinden, ob persönliche Daten auf einem Server des Konzerns gespeichert sind. Wer dies in Zukunft tut, kann sich nun auf dieses erstinstanzliche Urteil zumindest berufen.

Das Urteil verpflichtet ausschließlich Facebook-Betreiber Meta bzw. dessen europäische Tochtergesellschaft mit Sitz in Irland. Allerdings geht von der Entscheidung nach Einschätzung des Verbraucherzentrale Bundesverbands eine gewisse Signalwirkung aus. Denn andere soziale Netzwerke nutzen teils ähnliche Funktionen.

"Wenn Facebook-Mitglieder die Freunde-Finder-Funktion aktivieren, werden die Kontaktdaten vom Handy auf einen Server der Facebook-Konzernmutter Meta hochgeladen", sagt vzbv-Vorständin Ramona Pop. Das Gericht habe nun klargestellt, dass die Verarbeitung der Daten Unbeteiligter rechtswidrig sei. "Das Urteil zeigt: Soziale Medien dürfen nicht einfach den Datensauger anstellen", kommentiert Pop die Entscheidung.

dpa/mk/LTO-Redaktion

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Landgericht Berlin II: . In: Legal Tribune Online, 24.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59385 (abgerufen am: 11.10.2026 )

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