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LSG NRW zur Hilfsbedürftigkeit: Vor­läufig kein Hartz IV für mög­li­ches Hawala-Ring-Mit­g­lied

26.09.2022

Geldscheine

Über 16.000 Euro gefunden: Das LSG bestätigte die Zweifel an der Hilfsbedürftigkeit eines angeklagten Mannes, nachdem Ermittler diese große Summe Geld bei ihm gefunden hatten. Foto: Robert Poorten - stock.adobe.com

Weil bei einem Mann bei einer Hausdurchsuchung 16.300 Euro beschlagnahmt worden waren, kamen Zweifel an der Bedürftigkeit für Sozialleistungen auf. Die Entscheidung, vorläufig keine Hartz-IV Leistungen zu zahlen, sei richtig, so das LSG.

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Ein mögliches Mitglied eines Hawala-Rings bekommt nach einem Beschluss des Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen vom Jobcenter vorläufig keine Sozialleistungen in Form von Hartz IV mehr (Beschl. v. 08.07.2022, Az. L 7 AS 752/22 B ER).

Im Rahmen einer Hausdurchsuchung wegen landesweiter Ermittlungen zum Hawala Zahlungssystem beschlagnahmte die Polizei bei einem Mann 16.300 Euro. Er bezog bis dato Hartz-IV-Leistungen. Ihm wird vorgeworfen, an gewerbsmäßigen Betrugsdelikten im Rahmen eines illegalen Hawala-Rings mit insgesamt 80 Beschuldigten beteiligt gewesen zu sein.

Hawala heißt das System, das in muslimischen Ländern zum Überweisen von Geld außerhalb des staatlich genehmigten Finanzwesens weit verbreitet ist. In Deutschland ist es verboten, wird aber trotzdem genutzt, oft auch von Kriminellen, um Geldflüsse zu vertuschen. Hawala soll seit 2016 als internationales Netzwerk agieren, dass durch weltweite Interaktion verschiedener Waren- und Geldflüsse unerlaubte Zahlungsdienste erbringt. Einige Zahlungen seien nach dem Prinzip des sog. Hawala-Bankings von Zahlungsbüros aus Deutschland in die Türkei und nach Syrien erfolgt. Dabei werde Bargeld in deutschen Zahlungsbüros eingesammelt, um gegen Provision Bargeldgeschäfte in der Türkei und in Syrien auszugleichen oder Rechnungen für ausländische Warenlieferungen zu bezahlen, gab das Gericht an.

Die Aufgabe des Familienvaters, der ein enger familiärer Vertrauter der führenden Köpfe des Netzwerks sein soll, soll darin bestanden haben, familiäre Dinge zu regeln, die Kinder der Hauptbeschuldigten abzuholen, Geld einzusammeln und zu transportieren. Das eröffnete Strafverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Er und seine Familie bezogen laufenden Leistungen nach dem SGB II, die im Anschluss an den Geldfund eingestellt wurden.

Der Vater scheiterte nun mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Einstellung der Zahlungen sowohl vor dem Sozialgericht als auch vor dem Landessozialgericht. Wegen der unklaren wirtschaftlichen Verhältnisse bestünden Zweifel an der Hilfsbedürftigkeit, bestätigte das LSG. Auch die im Beschwerdeverfahren eingeholten Kontoauszüge wiesen weitere Unklarheiten auf. Ein Kontoabrufverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern wies drei laufende Konten auf, von denen dem Jobcenter nur eines bekannt war. Unabhängig von dem Ergebnis des noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens sei die Einstellung der Zahlung der Grundsicherungsleistungen damit rechtmäßig.

ku/LTO-Redaktion

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LSG NRW zur Hilfsbedürftigkeit: . In: Legal Tribune Online, 26.09.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49734 (abgerufen am: 15.07.2026 )

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