Ein Landesbeamter hat gegen seinen Dienstherrn einen Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandsalters bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Dienstherr darlegen und gegebenenfalls beweisen kann, dass dienstliche Interessen dem entgegenstehen. Dies entschied das VG Freiburg in einem am Dienstag bekanntgewordenen Urteil.
Mit dem Urteil folgte das Verwaltungsgericht (VG) der Klage eines Beamten und verpflichtete das beklagte Land Baden-Württemberg einem entsprechenden Antrag des Klägers stattzugeben.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die bisher geltende Regelung, wonach ein Hinausschieben des Ruhestandes nur ausnahmsweise möglich gewesen sei, durch das Dienstrechtsreformgesetz des Landes umgekehrt wurde. Aufgrund der Neuregelung sei einem Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandsalters nun zwingend stattzugeben, es sei denn, dienstliche Interesse stünden dem ausnahmsweise entgegen. Ob dienstliche Interessen entgegenstünden, sei gerichtlich voll überprüfbar. Der Dienstherr trage dafür die Darlegungs- und gegebenenfalls auch die Beweislast (Urt. v. 10.07.2012, Az. 5 K 751/12).
Die rechtswidrige Ablehnung eines Antrages auf Hinausschieben des Ruhestandes sei zudem eine europarechtswidrige Altersdiskriminierung. Das Dienstrechtsreformgesetz schaffe sogar Anreize für das Hinausschieben des Ruhestandes: Der Beamten erhalte für die verzögerten Ruhestandseintritt einen zehnprozentigen Gehaltszuschlag.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Land hat inzwischen einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gestellt.
mbr/LTO-Redaktion
VG Freiburg zum Beamtenrecht: . In: Legal Tribune Online, 07.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6787 (abgerufen am: 06.10.2024 )
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