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LAG Rheinland-Pfalz zur Entlassung einer medizinischen Fachangestellten: Wirk­same Kün­di­gung wegen feh­lender Impf­be­reit­schaft

07.09.2022

Pflegekräfte im Krankenhaus

Der Krankenhausträger durfte sich auch schon vor dem Stichtag 15. März 2022 dazu entscheiden, nur Pflegepersonal zu beschäftigen, dass gegen SARS-CoV-2 geimpft ist. Foto: spotmatikphoto - stock.adobe.com

Ein Krankenhausträger durfte einer medizinischen Fachangestellten schon Monate vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht kündigen. Die Frau hatte sich nicht gegen Corona impfen lassen wollen.

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Die Kündigung einer medizinischen Fachangestellten wegen Verweigerung der Impfung gegen Covid-19 war rechtmäßig. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil (Urt. v. 07.07.2022, Az. 5 Sa 461/21).

Eine 35-jährige medizinische Fachangestellte arbeitete in einem Krankenhaus mit Maximalversorgung. Von den dort beschäftigten 3.100 Arbeitnehmer:innen waren bis Mitte November 2021 insgesamt 250 nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft, darunter die Pflegekraft, die sich auch nicht impfen lassen wollte. Der Krankenhausträger kündigte ihr deswegen mit Schreiben vom 22. Juli 2021 ordentlich.

Entgegen der Vorinstanz hielt das LAG die Kündigung für wirksam. Es verwies auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die in § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Krankenhauspersonal geregelte Pflicht zur COVID-19-Schutzimpfung rechtmäßig ist. Diese gesetzliche Impfpflicht gilt allerdings erst ab dem 16. März 2022.

Mit Blick auf den Schutz der Patienten und der übrigen Beschäftigten durfte der Träger das Anforderungsprofil an die Mitarbeitenden aber schon frühzeitig so ausgestalten, dass in dem Krankenhaus nur noch geimpftes Pflegepersonal beschäftigt ist, so das LAG. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Krankenhausträger schon vor dem Stichtag 15. März 2022 nur noch gegen SARS-CoV-2 geimpftes Pflegepersonal beschäftigen wollte.

Bei der Kündigung habe der Träger auch nicht gegen das Maßregelverbot verstoßen. Danach darf ein:e Arbeitgeber:in eine:n Arbeitnehmer:in nicht benachteiligen, wenn er oder sie in zulässiger Weise seine oder ihre Rechte ausübt. Von einer Sittenwidrigkeit wegen eines Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot (§§ 134, 612a BGB) sei nach Ansicht des LAG bereits nicht auszugehen, weil die Arbeitnehmerin nicht zu einer Impfung gezwungen worden sei.

Weiter müsse berücksichtigt werden, dass die medizinische Fachangestellte das Arbeitsverhältnis selbst hätte kündigen können. Dem Träger sei nicht vorzuwerfen, dass er im Spannungsfeld zwischen den Individualrechten der Klägerin und ihren Schutzpflichten gegenüber den Patienten sowie der übrigen Belegschaft das Arbeitsverhältnis unter Verweis auf die fehlende Impfbereitschaft gekündigt hat, so das LAG.

ku/LTO-Redaktion

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LAG Rheinland-Pfalz zur Entlassung einer medizinischen Fachangestellten: . In: Legal Tribune Online, 07.09.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49556 (abgerufen am: 13.06.2025 )

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