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10322

LAG Schleswig-Holstein zu fristloser Kündigung: Streit um Lohn berechtigt nicht zur Arbeitsverweigerung

11.12.2013

Wer sich beharrlich weigert, seine Arbeit auszuführen, weil er denkt, er werde nicht ausreichend vergütet, riskiert eine fristlose Kündigung. Ein Irrtum über ein vermeintliches Arbeitsverweigerungsrecht schützt ihn nicht. Das hat das LAG Schleswig-Holstein in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden.

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Im entschiedenen Fall hatte sich ein Bodenleger gegen seine fristlose Kündigung gewandt. Der 49-jährige Mann hatte mit seinem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag für bestimmte Bodenverlegearbeiten ein Akkordsatz, im Übrigen jedoch einen Stundenlohn von 12,00 Euro vereinbart. Als er in 40 nahezu identischen Häusern im Akkord Bodenbelag verlegen sollte, kam er nach eigenen Berechnungen auf einen durchschnittlichen Stundenlohn von 7,86 Euro brutto. Daraufhin forderte er von seinem Arbeitgeber einen adäquaten Stundenlohn für diese Baustellen, oder aber einen anderen Einsatzort. Beides wurde abgelehnt. In mehreren Gesprächen forderte der Arbeitgeber den Bodenleger auf, die zugewiesene Arbeit auszuführen. Zuletzt drohte er ihm die Kündigung an. Als der Mann sich weiterhin weigerte, die Arbeiten auszuführen, folgte die fristlose Kündigung.

Nachdem das Arbeitsgericht (AG) Elmshorn der Kündigungsschutzklage des Bodenlegers zunächst stattgegeben hatte, bestätigte das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein die Kündigung. Zur Begründung führte das Gericht an, dass auch eine möglicherweise unzureichende Vergütung für den Bodenleger kein Zurückbehaltungsrecht im Zusammenhang mit seiner vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung begründe. Er hätte vielmehr die ihm zugewiesene Arbeit zunächst verrichten müssen und später, nach Erhalt der Abrechnung, gegebenenfalls einen Vergütungsstreit führen können. Wegen der Beharrlichkeit der Weigerung sei die fristlose Kündigung vorliegend gerechtfertigt gewesen (Urt. v. 17.10.2013, Az. 5 Sa 111/13).

mbr/LTO-Redaktion

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LAG Schleswig-Holstein zu fristloser Kündigung: . In: Legal Tribune Online, 11.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10322 (abgerufen am: 09.12.2025 )

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