Die seit dem 15.03.2010 in Formulararbeitsverträge der Leiharbeitsbranche aufgenommene Verweisungsklausel auf geschlossene Tarifverträge mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen und anderen Christlichen Gewerkschaften ist unwirksam. Deshalb gelten nur die gesetzlichen Regelungen. Dies geht aus einem am Montag bekannt gewordenen Urteil des LAG Schleswig-Holstein hervor.
Die Verweisungsklausel auf den mehrgliedrigen Tarifvertrag sei nicht trans-parent, so das Gericht. Die sich aus der Verweisung ergebenden Rechte des Arbeitnehmers seien nicht klar und präzise geregelt. Ihr könne nicht entnommen werden, welcher der Tarifverträge Gegenstand der Bezugnahme sein soll, so dass der Arbeitnehmer nicht erkennen könne, was auf ihn zukomme (Urt. v. 15.03.2011, Az. 3 Ca 3147/10).
Die Parteien stritten nicht um die Lohnhöhe, sondern über die für die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses maßgebliche Kündigungsfrist. Das Gesetz sah eine zweiwöchige Frist vor, die tariflichen Regelungen nur eine Kündigungsfrist von einer Woche. Deren Anwendung war in einem bundesweit in der Arbeitnehmerüberlassungsbranche benutzten Formulararbeitsvertrag festgelegt worden.
Das Urteil ist rechtskräftig. Die Arbeitgeberin hat die Berufung unmittelbar vor Verkündung einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein zurückgenommen.
age/LTO-Redaktion
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LAG Schleswig-Holstein: . In: Legal Tribune Online, 26.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4390 (abgerufen am: 14.10.2024 )
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