LAG Rheinland-Pfalz: Keine Kündigung von Alkoholkranken ohne Chance auf Entzug

28.06.2011

Vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber einem alkoholkranken Angestellten erst die Möglichkeit geben, seine Sucht zu bekämpfen. Das LAG Rheinland-Pfalz gab mit diesem Urteil einer Arbeitnehmerin nach ihrem fristlosen Rauswurf Recht, wie am Dienstag bekannt wurde.

Der Arbeitgeber darf nicht voreilig handeln, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG). Die Sucht nach Alkohol sei nicht als vorwerfbares Fehlverhalten, sondern wie eine Krankheit zu bewerten. Jedem Arbeitnehmer stünde daher vor einer Kündigung die Chance auf Behandlung zu (Urt. v. 10.02.2011, Az. 10 Sa 419/10). Erst wenn der Angestellte diese Möglichkeit zum Entzug ungenutzt lasse, sei die Entlassung oder eine Änderungskündigung zulässig.

Der klagenden Krankenschwester war nach fast 19 Jahren im Betrieb fristlos gekündigt worden, nachdem es zu einigen unliebsamen Zwischenfällen gekommen war. Gleichzeitig war ihr auch eine schlechter bezahlte Stelle angeboten worden.

dpa/ssc/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

LAG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 28.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3607 (abgerufen am: 14.10.2024 )

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