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LAG Rheinland- Pfalz: Keine Kündigung bei absprachewidriger Nutzung eines Arbeitgeberdarlehens

07.10.2011

Verwendet ein Mitarbeiter ein Arbeitgeberdarlehen für einen anderen Zweck als vereinbart, rechtfertigt das keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Beschäftigte verletzt in diesem Fall keine arbeitsvertraglichen Pflichten.Das geht aus einem am Freitag bekanntgewordenen Urteil des LAG Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.

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Das Gericht gab mit dem Urteil einem Mann Recht, der gegen seine fristlose Entlassung geklagt hatte (Urt. v. 14.07.2011, Az.: 10 Sa 133/11). Er hatte von seinem Arbeitgeber ein Darlehen über 7.000 Euro erhalten. Mit dem Geld sollte er nach Angaben des Arbeitgebers einen Kredit tilgen und seine «maroden Zähne» sanieren lassen. Angeblich verwendete der Mann das Geld aber zu anderen Zwecken.

Das LAG ließ offen, ob das tatsächlich der Fall war. Denn selbst wenn dem so wäre, liege darin kein arbeitsrechtlich relevantes Fehlverhalten, befand das Gericht. Deshalb sei weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt.

dpa/cla/LTO-Redaktion

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LAG Rheinland- Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 07.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4493 (abgerufen am: 18.04.2026 )

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