Ein Arbeitgeber muss nachweisen, dass er einem Mitarbeiter ein Zeugnis ausgestellt hat. Notfalls muss er, sofern ein Zeugnis auf dem Postweg verloren gegangen ist, auch ein neues Original ausstellen. Das entschieden die Mainzer Richter in einem am Dienstag bekanntgewordenen Beschluss.
Gehe das Zeugnis angeblich auf dem Postweg verloren, so müsse der Arbeitgeber notfalls ein neues Zeugnis ausstellen und sicherstellen, dass der Mitarbeiter das Schriftstück abholen kann. Andernfalls droht dem Arbeitgeber ein Zwangsgeld oder gar Zwangshaft, so die Richter (Beschl. v. 15.03.2011, Az. 10 Ta 45/11).
Das Landesarbeitsgericht (LAG) wies mit seinem Beschluss die Beschwerde eines Arbeitgebers zurück. Dieser wehrte sich gegen ein vom Arbeitsgericht
Koblenz verhängtes Zwangsgeld von 600 Euro. Der Arbeitgeber war zuvor verurteilt worden, einem Mitarbeiter ein Zeugnis auszustellen. Nach Auskunft des Mitarbeiters ging das Schriftstück aber nie bei ihm ein. Der Arbeitgeber selbst verwies darauf, er habe das Zeugnis zur Post gegeben.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG waren der Ansicht, der Mitarbeiter habe einen Anspruch auf das Zeugnis. Der Arbeitgeber müsse das ihm Zumutbare tun, um diesen Anspruch zu erfüllen. Dazu zähle auch, bei einem eventuell abhandengekommenen Zeugnis ein neues Original auszustellen.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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