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LAG Rheinland-Pfalz: Arbeit­geber kann Weih­nachts­geld nicht ein­fach strei­chen

21.10.2011

Wenn die Mitarbeiter jahrelang Weihnachtsgeld bekommen haben, kann der Arbeitgeber die Zahlung nicht ohne weiteres einstellen. Aus einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil des LAG Rheinland-Pfalz geht hervor, dass ein Anspruch auch dann besteht, wenn bei den letzten Zahlungen darauf hingewiesen wurde, dass die Auszahlung freiwillig erfolgt.

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Die Richter des Landesarbeitgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden, dass mit der mehrmaligen Auszahlung ohne jeden Vorbehalt eine so genannte betriebliche Übung entsteht, die der Arbeitgeber nicht einseitig, sondern nur mit Zustimmung des Mitarbeiters wieder einkassieren kann (Urt. v. 07.04.2011, Az. 5 Sa 604/10).

In einem früheren Urteil hatte das LAG zwar festgestellt, dass ein Arbeitgeber die Zahlung von Weihnachtsgeld jederzeit einstellen darf, wenn er bereits im Arbeitsvertrag ausdrücklich die Freiwilligkeit der Zahlung festgeschrieben hat (Urt. v. 10.06.2011, Az. 6 Sa 46/11). Die Richter betonten aber, dass bei dreimaliger vorbehaltloser Zahlung des Weihnachtsgelds aufgrund der dadurch begründeten betrieblichen Übung ein Zahlungsanspruch des Mitarbeiters entsteht. Diesen Anspruch könne der Arbeitgeber nicht mehr einseitig streichen.

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Arbeitnehmers statt. Sein Arbeitgeber hatte viele Jahre lang Weihnachtsgeld gezahlt, dann aber im November 2005 erstmals darauf hingewiesen, dass die Zahlung freiwillig erfolge, so dass er sie jederzeit einstellen könne. Für 2009 zahlte der Arbeitgeber dann tatsächlich kein Weihnachtsgeld mehr und verwies auf die wirtschaftliche Situation des Unternehmens. Das LAG wertete das als rechtswidrig.

dpa/asc/LTO-Redaktion

 

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LAG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 21.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4629 (abgerufen am: 15.10.2026 )

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