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LAG Rheinland-Pfalz zu abgelehnter Bewerbung einer Muslima: Tipp, auf "Kopf­sch­muck" zu ver­zichten, kostet Steu­er­be­rater 1.500 Euro

von Pia Lorenz

04.06.2020

Frau mit Kopftuch und Unterlagen (Symbolbild)

Symbolbild (c) stock.adobe.com - michaeljung

Ein Steuerberater lehnte eine Bewerberin ab, die auf dem Bewerbungsfoto ein Kopftuch trug. Dabei gab er ihr noch den "Tipp für die Zukunft", auf ihren "Kopfschmuck" besser zu verzichten. Und redete sich auch im Prozess um Kopf und Kragen.

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Eine Steuerberatungsgesellschaft hatte eine Stellenanzeige für einen Ausbildungsplatz als Kauffrau für Büromanagement geschaltet. Darauf hatte sich eine Bewerberin muslimischen Glaubens beworben, auf ihrem Bewerbungsfoto war sie mit Kopftuch zu sehen. 

Der Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft hatte die Bewerbung nicht ernstgenommen und geantwortet, dass es sich wohl nur um ein "Alibischreiben für ALG II" handele. Die Bewerberin ist alleinerziehende Mutter. Sie hatte zum Zeitpunkt der Bewerbung ein Studium abgebrochen und bezog seitdem Arbeitslosengeld II. Als Tipp für die Zukunft solle, so die Steuerberater in ihrer Ablehnung, die Bewerberin außerdem bei einer ernstgemeinten Bewerbung auf ihren "Kopfschmuck" verzichten.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit einem jetzt bekannt gewordenen* Urteil entschieden, dass es sich dabei um einen Verstoß gegen § 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) handelt (Urt. v. 16.12.2019* Az. 3 Sa 132/19). Die Vorschrift untersagt es u.a., eine Person mittelbar oder unmittelbar wegen ihrer Religion zu benachteiligen. Die Steuerberater hätten gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, daher könne die Bewerberin eine Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro verlangen, so das LAG. 

Steuerberater, im Prozess: "mit so einem katastrophalen Lebenslauf nicht noch Kopftuch durchsetzen"

Die Steuerberater hatten argumentiert, es habe sich nicht um eine Diskriminierung gehandelt, sondern um einen "väterlichen Rat". Man habe die Entscheidung der klagenden Bewerberin, eine Ausbildung in einem Steuerbüro beginnen zu wollen, aufgrund ihres Lebenslaufs nicht nachvollziehen können. Für eine andere Auszubildende, eine "amibitionierte Abiturientin", habe man sich nicht wegen des Kopftuchs, sondern aus anderen Gründen entschieden. Mit dem Hinweis bezüglich des Kopftuches habe man ihr einen freundschaftlichen Hinweis erteilen wollen, denn dies würde ihre Einstellungschancen zusätzlich verschlechtern. 

Ergänzend zu diesen anwaltlichen Ausführungen trugen die Steuerberater ausweislich der Urteilsgründe noch selbst vor: "Die meisten Arbeitgeber und Lehrbetriebe seien nämlich nicht besonders begeistert, wenn die Religion nicht in der Privatzeit, sondern auch offiziell im Betrieb praktiziert werde, insbesondere da ein Kopftuch nicht zwangsläufig notwendig für einen gemäßigten Islam sei".

Dies bedeute, so der Geschäftsführer der Steuerberater weiter, "wenn man schon so einen katastrophalen Lebenslauf habe, solle man die geringen Chancen nicht noch dadurch minimieren, dass man während der Arbeitszeit ein Kopftuch mit aller Gewalt durchsetzen wolle". Zudem würde das auch bedeuten, dass er vom ersten Tag an bei einer Auszubildenden gegen das Tragen des Kopftuchs zum Arbeitsgericht gehen müsse. Dies wäre, so der Geschäftsführer, für das Arbeitsklima und auch für seine angeschlagene Gesundheit nicht förderlich. 

LAG: Einwände gegen das Kopftuch im Prozess sogar bestätigt

Diese Argumentation hat das Gericht nicht gelten lassen. Die Steuerberater hätten die klagende Bewerberin zumindest auch wegen des Fotos mit dem Kopftuch abgeleht, so das LAG wie schon die Vorinstanz. Das liest die Kammer unter anderem auch aus dem verwendeten Begriff des "Kopfschmucks". 

Irgendeine zulässige Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gegenüber der anderen, letztlich eingestellten Bewerberin, kann das Gericht nicht ansatzweise erkennen. Für irgendwelche sachlichen Gründe "fehlt es an jeglichem Sachvortrag", so die Kammer. Dieser werde auch keinesfalls ersetzt durch die vom Geschäftsführer in den Prozess eingebrachten Anmerkungen, er müsse bei einer Auszubildenden gegen das Tragen des Kopftuchs vom ersten Tag der Ausbildung an zum Arbeitsgericht gehen und dass das für das Arbeitsklima und für seine Gesundheit nicht förderlich wäre. "Hierdurch werden nicht sachliche Anforderungen im Beruf gekennzeichnet, sondern persönliche Befindlichkeiten", so das LAG.  

Die Höhe der Entschädigung setzt das Gericht mit 2,4 Monatsgehältern eines Auszubildenden im Steuerbüro. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung zeigte die Kammer sich nicht willig, den Steuerberatern die Absicht eines "väterlichen" oder "freundschaftlichen" Rats zugute zu halten. Schließlich hätten sie mit ihrem im Verfahren erneut vorgebrachten Einwand erneut zu erkennen gegeben, dass sie die Einwände gegen das aus religiösen Gründen getragene Kopftuch weiterhin aufrecht erhalten und bekräftigen. Auch die ironische Verwendung des Wortes "Kopfschmuck" wertet das Gericht zu Lasten der Steuerberater. 

pl/vbr/LTO-Redaktion

*Anm. d. Red.: Datum der Entscheidung korrigiert am Tag der Veröffentlichung, 14:03 Uhr.

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Pia Lorenz, LAG Rheinland-Pfalz zu abgelehnter Bewerbung einer Muslima: . In: Legal Tribune Online, 04.06.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41804 (abgerufen am: 11.10.2026 )

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