Nur weil ein Arbeitgeber seinen Angestellten erlaubte, wegen der Coronakrise zeitweise aus dem Homeoffice zu arbeiten, muss es dabei nicht bleiben. Er kann seine Weisung wieder ändern, so das LAG München.
Ein Arbeitgeber darf auch in Corona-Zeiten die Rückkehr seiner Mitarbeiter aus dem Homeoffice anordnen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) München mit einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden (Urt. v. 26.08.2021, Az. 3 SaGa 13/21).
Geklagt hatte ein Grafiker, der - wie fast alle seiner Kollegen auch - seit Dezember 2020 mit Erlaubnis seines Arbeitsgebers im Homeoffice gearbeitet hatte und nicht wieder ins Büro zurückkehren wollte, als sein Chef das rund drei Monate später anordnete. Der Arbeitnehmer wollte mit seiner Klage erreichen, dass ihm das Arbeiten aus dem Homeoffice gestattet wird und diese Homeoffice-Tätigkeit nur in Ausnahmefällen unterbrochen werden darf.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichtes, den Eilantrag des Arbeitnehmers zurückzuweisen, bestätigte das LAG nun. Der Arbeitgeber dürfe den Arbeitsort nach billigem Ermessen bestimmen. Der Arbeitsort war weder im Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung auf die Wohnung des Arbeitnehmers festgelegt.
Arbeitsschutzverordnung vermittelt kein subjektives Recht
Einen Anspruch auf die Tätigkeit aus dem Homeoffice ergebe sich auch nicht aus der Arbeitsschutzverordnung anlässlich des Coronavirus (SARS-CoV-2-ArbSchVO), weil der Verordnungsgeber kein subjektives Recht des Arbeitnehmers regeln wollte, so das LAG.
Letztlich habe der Arbeitgeber billiges Ermessen gewahrt, da die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz nicht der am Bürostandort entsprochen habe und der Arbeitnehmer nicht dargelegt habe, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren.
Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken und das allgemeine Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause stehen nach Ansicht des Gerichts einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegen. Das Urteil ist rechtskräftig.
mgö/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
LAG München: . In: Legal Tribune Online, 01.09.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45884 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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