Eine angestellte Lehrkraft im nordrhein-westfälischen Schuldienst hat bei der Durchführung einer genehmigten Klassenfahrt grundsätzlich Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz. Dies entschied das LAG Hamm am Donnerstag.
Das Landesreisekostengesetz sehe zwar die Möglichkeit vor, auf die Reisekosten schriftlich zu verzichten. Hierauf könne sich das beklagte Land aber dann nicht berufen, wenn die Verzichtserklärung unter Verletzung der dem Bediensteten geschuldeten Fürsorgepflicht erwirkt worden und damit treuwidrig sei, so die Arbeitsrichter (Urt. v. 03.03.2011, Az. 11 Sa 1852/10).
Die Klägerin unterrichtet an einer Gesamtschule im Kreis Warendorf und war im Schuljahr 2008/2009 Klassenlehrerin einer 10. Klasse. Im August 2007 beantragte sie für ihre Klasse die Genehmigung einer Studienfahrt nach Berlin im September 2008. In dem von ihr unterschriebenen Antragsformular für eine Dienstreisegenehmigung erklärte sie formularmäßig den Verzicht auf die Zahlung von Reisekostenvergütung, da diese durch die für die Schule vorgesehenen Haushaltsmittel nicht mehr gedeckt waren.
Insgesamt zahlte die Klägerin für die Fahrt, die Übernachtung und Verpflegung sowie den Besuch eines Musicals insgesamt 234,50 Euro, von denen sie von der Schule 28,45 Euro erstattet bekam. Der Differenzbetrag ist Gegenstand der Klage. Das beklagte Land hat im Wesentlichen eingewandt, die Klägerin habe keinen Anspruch, da sie in dem Formularantrag ausdrücklich auf Reisekostenerstattung verzichtet habe.
Das Arbeitsgericht Münster war der Argumentation des Landes gefolgt und hatte die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung vor der 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) hatte die Lehrerin nun Erfolg. Das Gericht verurteilte das Land zur Zahlung der Reisekosten.
Die Genehmigung der Klassenfahrt sei nach der so genannten Wanderrichtlinie des nordrhein-westfälischen Schulministeriums davon abhängig gemacht worden, dass die Lehrkraft zuvor schriftlich auf die Zahlung der Reisekosten verzichtet. Da Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer nach der allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer in besonderer Weise zur Teilnahme an den Fahrten ihrer Klasse angehalten sind, widerspreche es der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht in besonderem Maße, wenn die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer vor die Alternative gestellt werden, entweder auf die Reisekostenansprüche zu verzichten oder ihre Klasse im Stich zu lassen.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
tko/LTO-Redaktion
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LAG Hamm: . In: Legal Tribune Online, 03.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2680 (abgerufen am: 10.10.2024 )
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