Das LAG Hamm bestätigte eine Kündigung der Stadt Dortmund gegen eine langjährige Mitarbeiterin. Sie war in Verdacht geraten, in der Kasse des Führerscheinstelle Geld gegen Falschgeld ausgetauscht zu haben. Die vorgebrachten Indizien sah das Gericht als ausreichend an.
Nachdem bereits das Arbeitsgericht Dortmund die gegen die Kündigung gerichtete Klage der Verwaltungsangestellten abgewiesen hatte, blieb auch die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) ohne Erfolg.
Die Klägerin bearbeitete im Straßenverkehrsamt Führerscheinangelegenheiten und hatte dabei Gebühren zu kassieren. Bei einer Kassenprüfung wurde Falschgeld gefunden. Da es sich bei einem Geldbestand in der Kasse von 828 Euro um 650 Euro Falschgeld handelte, wurde der Stadtangestellten vorgeworfen, Geld aus der Kasse gegen Falschgeld ausgetauscht zu haben.
Die Klägerin hatte sich damit verteidigt, dass sie die Euro-Scheine nicht als Falschgeld erkannt habe. Der behördeneigene Kassenautomat habe häufiger Geldscheine nicht angenommen, so dass ihr Versuch, die Geldscheine einzuzahlen gescheitert sei. Sie habe dann die zuvor separat gesammelten Geldscheine in Höhe von 650 Euro in die Barkasse gelegt und sich 650 Euro aus der Kasse genommen, weil sie in dieser Höhe im Laufe der 6-7 Wochen am Kassenautomat Privatgeld eingesetzt habe. Ihren Vorgesetzten informierte sie darüber nicht.
Das LAG befand nun die Verdachtskündigung für wirksam. Die von der Stadt vorgetragenen Indizien machten die Klägerin dringend verdächtig, das Geld bewusst ausgetauscht zu haben. Bei Inaugenscheinnahme der Geldscheine durch das Gericht habe sich herausgestellt, dass die Fälschungen dilettantisch gemacht und sofort erkennbar waren. Deswegen hielt es das LAG für nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin beim Empfang der Scheine keine Auffälligkeiten feststellte und sie darüberhinaus auch noch nach erfolglosem Einzahlen in den Kassenautomaten im Austausch durch ihr Privatgeld Einzahlungen gemacht hat.
(LAG Hamm,Urteil vom 26.08.2010 - 17 Sa 537/10)
LAG Hamm: . In: Legal Tribune Online, 30.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1313 (abgerufen am: 11.12.2024 )
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