Das LAG Hamburg hat die Klage eines Haltestellenwärters der Hamburger Hochbahn abgewiesen, der im Rentenalter weiterarbeiten wollte. Das Gericht gab dem beklagten Unternehmen Recht: Die entsprechende Regelung der Beklagten zur Altersgrenze im Manteltarifvertrag sei rechtswirksam, das Arbeitsverhältnis mit dem Haltestellenwärter durfte daher zum 31. Mai 2010 beendet werden. Der Mitarbeiter war im Mai vergangenen Jahres 65 geworden.
Der Kläger hatte vor dem Hamburger Arbeitsgericht zunächst Erfolg gehabt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es diskriminierend sei, wenn der Kläger ab 65 Jahren nicht mehr arbeiten dürfe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Arbeitnehmer einen Tag vor Erreichen der Regelaltersgrenze noch voll einsetzbar sei, einen Tag später jedoch nicht mehr, hatten die Richter damals erklärt. Dagegen legte die Hamburger Hochbahn AG Berufung ein.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) stützt sich in seinem Urteil vom 22. Februar 2011 (Az. 4 Sa 76/10) auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu tarifvertraglichen Altersgrenzen. Die Regelung der Hochbahn verfolge zudem "primär arbeitsmarktpolitische Ziele". Die Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen solle gefördert werden, und es solle ein positiver Beitrag zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit geleistet werden.
Die Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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LAG Hamburg: . In: Legal Tribune Online, 23.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2606 (abgerufen am: 13.12.2024 )
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