Eine Mitarbeiterin wollte nicht gendern, das Bundesamt für Seeschiffahrt hatte ihr deshalb gekündigt. Das war nicht zulässig, so das LAG Hamburg. Dass gegendert wird, kann der Arbeitgeber dennoch verlangen.
Die fristlose Kündigung einer Mitarbeiterin und Gender-Gegnerin durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie war nicht rechtens. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg am Donnerstag in einem Berufungsverfahren (Az. 1 SLa 18/25 und 1 SLa 19/25). Allerdings ging es bei der Entscheidung gar nicht um das Gendern an sich, wie der Vorsitzende Richter Oliver Krieg bei der Urteilsverkündung sagte. Vielmehr habe das Bundesamt seiner Mitarbeiterin aus formalen Gründen keine Weisung erteilen können, eine Strahlenschutzanweisung zu gendern, weil das Verfassen dieses Hinweises nicht in ihrem Kompetenzbereich gelegen habe.
Die 43 Jahre alte Klägerin, die als Diplomchemikerin beim Bundesamt angestellt und auch dessen Strahlenschutzbeauftragte ist, hatte sich geweigert, die Strahlenschutzanweisung vollständig gegendert zu verfassen und an einer Stelle eine Konkretisierung einzuarbeiten. Daraufhin mahnte der Arbeitgeber sie zweimal ab und sprach schließlich eine fristlose Kündigung aus. Dagegen war die 43-Jährige bereits in erster Instanz erfolgreich vorgegangen.
Gericht: Arbeitgeber dürfen zum Gendern anweisen
Dem schloss sich das LAG an: Maßgeblich sei, dass die Weisung des Arbeitgebers nicht nur das Gendern, sondern auch eine inhaltliche Anpassung des Hinweises umfasst habe, die über eine rein redaktionelle Bearbeitung hinausgegangen sei. Nach Auffassung des Gerichts sei die Klägerin allerdings nicht dazu verpflichtet gewesen, derartige Anpassungen in der Strahlenschutzanweisung vorzunehmen. Eine solche Verpflichtung folge weder aus dem Arbeitsvertrag, noch aus einer wirksamen Aufgabenübertragung. Die Klägerin hätte zuvor vom ihr vorgesetzten Strahlenschutzverantwortlichen zum Verfassen des Hinweises ermächtigt werden müssen, sagte der Richter. Diese in Schriftform zu erteilende Ermächtigung nach § 70 Abs. 2 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) i.V.m. § 43 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) habe jedoch nicht vorgelegen.
Mit anderen Worten: Schon die Abänderung der streitgegenständlichen Anweisung war nicht Aufgabe der Klägerin. Daher durfte sie auch nicht für ihre Weigerung zu gendern bestraft werden. Unabhängig davon stellte das Gericht klar, dass Arbeitgeber im Rahmen ihres Weisungsrechts Beschäftigte grundsätzlich dazu anhalten dürfen, in dienstlichen Dokumenten zu gendern.
Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Allerdings ist eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht möglich.
Bundesamt: "Sie weigert sich einfach", Anwältin: “Man kann sich auch vergendern”
Laut dem Vertreter des Bundesamtes war es nicht die erste juristische Auseinandersetzung mit der 43-Jährigen. Sie sei schon einmal im Zusammenhang mit einem Corona-Test abgemahnt worden. “Sie weigert sich einfach - und das zieht sich durch”, sagte er. Das Bundesamt wolle sicherstellen, dass in seinen Dokumenten gegendert wird. Wie die Mitarbeiterin es damit persönlich halte, spiele dabei keine Rolle. “Sie kann sprechen wie sie möchte, sie kann auch E-Mails schreiben wie sie möchte.”
Die Anwältin der Klägerin reagierte empört: Sie wehre sich “vehement gegen das Bild”, das von ihrer Mandantin gezeichnet werde, sagte sie. Ansonsten könnte man zu dem Ergebnis kommen: “Das ist eine Querulantin.” Vor dem jetzt verhandelten Fall habe es lediglich eine Abmahnung gegeben. Die 43-Jährige sehe das Gendern aufgrund ihrer christlichen Überzeugung kritisch, da Sprache dadurch komplizierter und nicht mehr für alle verständlich werde, sagte die Arbeitsrechtlerin und warnte: “Man kann sich auch vergendern”.
Zudem habe ihre Mandantin beim Verfassen des Strahlenschutzhinweises das Gendern nicht vollständig abgelehnt. Es sei ihr nur darauf angekommen, dass der Text “erstens inhaltlich nicht verfälscht wird und zweitens verständlich bleibt”, sagte die Anwältin. “Und zwar für alle - und das sind nicht nur Akademiker.”
dpa/ep/LTO-Redaktion
LAG Hamburg zum Gendern: . In: Legal Tribune Online, 05.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59246 (abgerufen am: 16.02.2026 )
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