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Vergleich am LAG Düsseldorf: Das Puf­f­auto fährt jetzt ein anderer

07.06.2016

Das so genannte "Puffauto"

Bild: Kaffeegenuss Bovelett

"Mit so einem Puffauto fahre ich nicht!" erklärte ein Mitarbeiter und verließ den Betrieb. Dafür wurde er gekündigt. Vor dem LAG Düsseldorf schlossen die Parteien nun einen Vergleich.

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Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat sich ein ehemaliger Mitarbeiter eines Kaffeevertriebs mit seinem Ex-Arbeitgeber verglichen. Der Fall sorgte letztes Jahr bereits für Schlagzeilen: Der Mann hatte sich geweigert, mit den neuen Betriebsfahrzeugen auf Verkaufstour zu fahren, nachdem diese mit einer anzüglichen Werbung lackiert worden waren.

Die Tür des KFZ wurde so umlackiert, dass sie den Eindruck erweckt, das Fahrzeuginnere zu zeigen. "Drinnen" strecken sich nackte, aus Kaffeebohnen herausragende Frauenbeine mit halb ausgezogenen roten Pumps in die Lüfte. Zunächst kam der Arbeitnehmer der Anweisung nach, nun seine Verkaufsreisen mit diesem Fahrzeug durchzuführen.

Als das Firmenfahrzeug am nächsten Tag schließlich auch noch rote Radkappen bekam, wurde es dem Mann jedoch zu viel. "Mit so einem Puffauto fahre ich nicht", sagte der damals 49-Jährige im Streit mit dem Geschäftsführer. Er weigerte sich, mit dem Auto weiter Kaffee auzuliefern. Das Unternehmen, das weniger als zehn Mitarbeiter hat, kündigte ihm daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich. Auf der Facebook-Seite des Unternehmens entbrannte draufhin eine lebhafte Diskussion über Sexismus in der Werbung.

Die Klage gegen seine Kündigung war vor dem ArbG Mönchengladbach teilweise erfolgreich. Die Richterin entschied damals, dass dem Mann nicht fristlos hätte gekündigt werden dürfen. Auch die Richter am LAG ließen in der mündlichen Verhandlung durchblicken, dass sie dieser Ansicht folgen würden. Nach einer Beschäftigungsdauer von fast 20 Jahren könne der Arbeitgeber - so die Kammer - im konkreten Fall nicht ohne Vorwarnung eine fristlose Kündigung aussprechen. Auch sei es der Beklagten zumutbar gewesen, den Kläger während der ordentlichen Kündigungsfrist auf einem anderen Wagen einzusetzen. Die Parteien haben sich daraufhin auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2015 verständigt.

acr/LTO-Redaktion

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Vergleich am LAG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 07.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19582 (abgerufen am: 06.09.2026 )

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