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LAG Düsseldorf: Kün­di­gungs­ver­zicht auch bei dro­hender Insol­venz wirksam

23.11.2011

Das LAG Düsseldorf entschied am Mittwoch, dass eine Dienstvereinbarung, mit der ein Verzicht auf ordentliche betriebsbedingte Kündigungen vereinbart wird, auch dann wirksam ist, wenn der Arbeitgeber in Insolvenzgefahr gerät. Die Rechte der Beschäftigten blieben jedenfalls als Gesamtzusage individualvertraglich wirksam.

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Nach Auffassung des Landesarbeitsgericht (LAG) wurden die Rechte der Arbeitnehmer aus der Dienstvereinbarung nicht durch den Abschluss einer nachfolgenden Auswahlrichtlinie und eines Sozialplans aufgehoben. Auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage sei nicht anzunehmen, wenn der Arbeitgeber nach der Vereinbarung in Insolvenzgefahr gerate. Deshalb sei der Kündigungsverzicht individualvertraglich wirksam gewesen (Urt. v. 23.11.2011, Az. 12 Sa 926/11).

Außerdem sah das Gericht die Anforderungen an eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung im verhandelten Fall als nicht erfüllt an, weshalb die Kündigungen insgesamt unwirksam waren. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Kündigungsverzicht bereits in Kenntnis einer schwierigen wirtschaftlichen Situation vereinbart worden war. Ebenso habe nicht ausgereicht, dass ein Gläubiger des Arbeitgebers nur bei Ausspruch der Kündigungen bereit gewesen ist, die Kreditlinie zu erhöhen.

Das Gericht gab damit sechs Kündigungsschutzklagen von Arbeitnehmern eines Krankenhauses in kirchlicher Trägerschaft statt. Als Gegenleistung für den Verzicht auf das Weihnachtsgeld sah eine Dienstvereinbarung mit dem Krankenhaus den Verzicht auf ordentliche betriebsbedingte Kündigungen bis zum 31.12.2011 vor. In der Folge sah sich das Krankenhaus zur Abwendung einer drohenden Insolvenz gezwungen, 121 außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Der Ausspruch der Kündigungen erfolgte nach Abschluss einer Auswahlrichtlinie und eines Sozialplans mit der Mitarbeitervertretung.

Gegen die Kündigung hatten mehrere Mitarbeiter des Krankenhauses geklagt. Die Revision ist durch das LAG nicht zugelassen worden.

asc/LTO-Redaktion

 

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LAG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 23.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4880 (abgerufen am: 17.02.2026 )

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