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2553

LAG Düsseldorf: Kündigung einer Bereichsleiterin von Wohngruppe für Kinder unwirksam

16.02.2011

Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass die betreffende Bereichsleiterin von Wohngruppen für Kinder und Jugendliche wegen der Übergriffe von Mitarbeitern auf Schutzbefohlene selbst bei einer erwiesenen Verletzung von Kontrollpflichten erst hätte abgemahnt werden müssen.

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Dieser Nachweis einer positiven Kenntnis der Vorfälle vor Unterrichtung der damaligen Geschäftsleitung konnte eben nicht geführt werden, so das Landesarbeitsgericht (LAG) in seinem Urteil vom 15. Februar 2011 (Az. 16 Sa 1016/10).

Die Klägerin war seit 1993 zunächst als Psychologin und ab 2005 als Bereichsleiterin für 5 Wohngruppen mit 40 Mitarbeitern für die Beklagte, eine gemeinnützige Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung tätig. Die Betreuung in einer Wohngruppe orientierte sich an einem so genannten Intra-act-plus-Konzept. Dieses sieht als Reaktion auf fremdaggressives Verhalten differenzierte Belohnungs- und Bestrafungstypen vor. Im Rahmen dieses Konzepts kam es im April und Mai 2008 zu massiven Übergriffen und Misshandlungen anvertrauter Schutzbefohlener durch Mitarbeiter der Beklagten. An diesen Übergriffen war die Klägerin nicht beteiligt.

Die Beklagte hat der Klägerin aber vorgeworfen, ihren Kontrollpflichten als zuständige Bereichsleiterin nicht nachgekommen zu sein, um die "erzieherischen" Grenzüberschreitungen zu unterbinden. Sie habe nach dem Vortrag der Beklagten zudem jedenfalls zunächst Kenntnis von den Vorfällen gehabt, ohne die Geschäftsleitung zu informieren. Spätestens 2008 informierte die Klägerin die damalige Geschäftsführung. Die mittlerweile neue Geschäftsführung der Beklagten hat die Vorfälle im August 2009 untersucht und als Ergebnis fristlos, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist gekündigt.

Ob die Klägerin gegen ihre Kontrollpflichten verstieß, ließ die Düsseldorfer Richter offen. Es hätte insoweit vor Ausspruch einer Kündigung einer Abmahnung bedurft.

Der parallel gestellte Weiterbeschäftigungsantrag dagegen wurde zurückgewiesen. Die Weiterbeschäftigung der Klägerin ist derzeit aufgrund einer inzwischen ergangenen öffentlich-rechtlichen Auflage des Landschaftsverbands Rheinland an die Beklagte, die Klägerin bis zum Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen nicht zu beschäftigen, rechtlich nicht möglich.

tko/LTO-Redaktion

 

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LAG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 16.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2553 (abgerufen am: 13.07.2026 )

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