LAG Berlin-Brandenburg zu Krankenpflegerin: Kündigung wegen veröffentlichter Kinderbilder unwirksam

09.05.2014

Dass man Fotos von Patienten nicht ungefragt veröffentlichen darf, liegt auf der Hand. Das LAG hatte im Fall einer Krankenschwester jedoch zu entscheiden, welche Konsequenz der Arbeitgeber hieraus ziehen durfte. Eine Abmahnung sei ausreichend, urteilten die Richter. Die Pflegerin hatte Bilder von einem Kind, welches zwischenzeitlich verstorben war, gepostet.

Wer Fotos von Patienten unerlaubt veröffentlicht, verletzt nicht nur deren Persönlichkeitsrechte, er verstößt auch gegen die Schweigepflicht, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg. Das gelte erst recht, wenn die Bilder im sozialen Netzwerk Facebook publik gemacht werden (Urt. v. 11.04.2014, Az. 17 Sa 2200/13).

Die klagende Krankenschwester wollte die Kündigung durch ihren Arbeitgeber nicht hinnehmen. Die Frau, die auf der Kinderintensivstation tätig ist, hatte Fotografien von einem Kind auf ihrem Facebook-Profil präsentiert und diese teilweise kommentiert. Zwischenzeitlich verstarb das Kind, was die Krankenschwester ebenfalls im sozialen Netzwerk bekannt gab.

Dennoch wird sie in dem Krankenhaus weiterhin beschäftigt werden müssen, denn das Gericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Die Richter berücksichtigten dabei vor allem die emotionale Bindung, die die Pflegerin zu dem Kind aufgebaut hatte. Zudem sei das Kind auf den Fotos nicht zu identifizieren. Es wurde auch nicht bloßgestellt, wie das Gericht anmerkte. Außerdem habe der Betrachter nicht erkennen können, in welchem Krankenhaus die Frau beschäftigt gewesen sei. Eine Abwägung der Umstände führe daher dazu, dass eine Kündigung unverhältnismäßig wäre, so die Entscheidung.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LAG Berlin-Brandenburg zu Krankenpflegerin: . In: Legal Tribune Online, 09.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11930 (abgerufen am: 07.12.2024 )

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