Das LAG Berlin-Brandenburg hat den EuGH um eine Vorabentscheidung über die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die arbeitsgerichtliche Streitigkeit eines Botschaftsangestellten ersucht.
Nach Art. 18, 19 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) kann ein Arbeitgeber, der keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat, vor einem Gericht eines Mitgliedsstaats verklagt werden, wenn er dort eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung besitzt. Nach Art. 21 EuGVVO kann durch Gerichtsstandsvereinbarung hiervon abgewichen werden, wenn dem Arbeitnehmer die Befugnis eingeräumt wird, andere Gerichte anzurufen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat es für klärungsbedürftig gehalten, ob die Botschaft eines Staates eine "Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung" im Sinne des Art. 18 EuGVVO darstellt und ob gegebenenfalls eine nach Art. 18, 19 EuGVVO gegebene Zuständigkeit durch eine Gerichtsstandsvereinbarung beseitigt werden kann, die vor Entstehen der Streitigkeit abgeschlossen wurde. Es hat daher diese Fragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt (Beschl. v. 23.03.2011, Az. 17 Sa 2620/10).
Im zu entscheidenden Fall wurde der Kläger von der Demokratischen Volksrepublik Algerien in ihrer Berliner Botschaft als Kraftfahrer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sieht für Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten die Zuständigkeit der algerischen Gerichte vor. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage vor dem LAG gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.
mbr/LTO-Redaktion
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LAG Berlin-Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 04.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2941 (abgerufen am: 06.10.2024 )
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