LAG Berlin-Brandenburg: Arbeitgeber muss Betriebsrat PC-Konfiguration überlassen

15.04.2011

Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass sich Betriebsratsmitglieder am Personalcomputer mit einer persönlichen Kennung anmelden, auch wenn dies in Bezug auf die Nutzung des Internets für die sonstigen Computer des Betriebs durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung vorgeschrieben ist.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg bestimmt der Betriebsrat grundsätzlich allein, wie sein Personalcomputer konfiguriert wird und in welcher Weise sich Benutzer anzumelden hätten. Der Betriebsrat könne unabhängig vom Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, wie in seinem Bereich datenschutzrechtliche Vorgaben eingehalten werden.

Dies ergebe sich aus Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, das insoweit den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes vorgeht. Eine anderslautende Gesamtbetriebsvereinbarung schränke das Recht des Betriebsrats nicht ein, einen nach seinen Vorstellungen gestalteten Personalcomputer zu erhalten.

Mit dem Beschluss vom 4. März 2011 (Az. 10 TaBV 1984/10) hat das LAG ein Verfahren zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat entschieden und dem Betriebsrat Recht gegeben. Dieser war der Auffassung, dass die im Unternehmen ansonsten geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht für die Arbeit mit und am Personalcomputer des Betriebsrats gelten und verlangte zur Anmeldung eine Sammelkennung. Er befürchtete, dass bei einer individuellen Kennung das Nutzungsverhalten der einzelnen Betriebsratsmitglieder vom Arbeitgeber überwacht würde.

Der Arbeitgeber verwies auf die Gesamtbetriebsvereinbarung, die eine individuelle Anmeldung vorschreibe. Der Betriebsrat verarbeite zudem auf seinem Personalcomputer personenbezogene Daten; ein Gruppenaccount sei deshalb datenschutzrechtlich unzulässig.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen hat das LAG die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

plö/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

LAG Berlin-Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 15.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3043 (abgerufen am: 12.12.2024 )

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