Eine Altenpflegerin betreute eine 96-jährige Damen bei dieser zu Hause rund um die Uhr – und bekam dafür nur 30 Stunden die Woche vergütet. Dass es so nicht geht, entschied nun das LAG Berlin-Brandenburg.
Für eine umfassende häusliche Betreuung sind täglich 21 Stunden mit Mindestlohn zu vergüten. Das entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) in einem Urteil am Montag (Urt. v. 17.8.2020, Az. 21 Sa 1900/19).
Auf Vermittlung einer deutschen Agentur, die mit dem Angebot von "24 Stunden Pflege zu Hause“ wirbt, wurde eine Bulgarin nach Deutschland entsandt. Dort betreute sie eine hilfsbedürftige 96-Jährige. Entsprechend dem Arbeitsvertrag erbrachte sie eine umfassende Betreuung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung des Haushalts und leiste der Dame auch Gesellschaft, wofür die Pflegerin auch bei ihr wohnte. Insgesamt war dafür im Vertrag ein Entgelt für 30 Stunden pro Woche vereinbart.
Nach einigen Monaten zog die bulgarische Pflegerin dann vor Gericht und verlangte eine Vergütung der wöchentlichen Arbeit, die weit über die 30 Stunden hinaus gehe. Sie arbeite jeden Tag von 6.00 Uhr bis etwa 22.00/23.00 Uhr und sei oft auch nachts im Einsatz gewesen. Für diese Arbeitszeit machte sie den Mindestlohn geltend. Der Arbeitgeber verwies jedoch auf die vereinbarte Arbeitszeit von 30 Stunden.
Dass das nicht sein kann, bestätigte nun das LAG. Die Berliner Richter sprachen der klagenden Pflegerin Mindestlohn für eine tägliche Arbeitszeit von 21 Stunden zu. Die Berufung des Arbeitgebers auf die vereinbarte Begrenzung der Arbeitszeit sei treuwidrig. 30 Stunden pro Woche seien für das vereinbarte Leistungsspektrum unrealistisch. Die Einhaltung der Arbeitszeiten zu gewährleisten, sei Aufgabe des Arbeitgebers, die er hier nicht erfüllt habe. Daher müsse er die Pflegerin für 21 Stunden am Tag bezahlen.
Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
ast/LTO-Redaktion
LAG Berlin zu "24-Stunden-Pflege" zu Hause: . In: Legal Tribune Online, 17.08.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42515 (abgerufen am: 03.10.2024 )
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