Ab 20 Uhr keine Chips und ab 22 Uhr kein Flaschenbier mehr? Proteste, Petitionen und verärgerte Studierende: Münchens Kioske bringen Recht und Alltag auf eine neue Ebene – und die Behörden drehen schon wieder zurück.
Das Münchener Kreisverwaltungsreferat (KVR) sorgt im Univiertel für Gesprächsstoff: Seit Mitte August gilt für fünf Kioske die Auflage, ab 20 Uhr keine Chips mehr und ab 22 Uhr kein Flaschenbier zu verkaufen. Begründet wurde die Maßnahme mit der Reduzierung von Lärm und Abfall in den Abendstunden. Gegen die Maßnahme formierte sich schnell Widerstand - sowohl von Kioskbetreibern, die Einnahmeverluste beklagen, als auch von Studierenden, die auf die besondere Bedeutung der Kioske hinweisen. Für viele sind sie eine erschwingliche Alternative zu Bars, die man sich mit schmalem Budget nicht immer leisten kann. Die Debatte dreht sich damit nicht nur um Knabbereien, sondern auch um die Frage, wie städtischer Raum für junge Menschen und Teilhabe organisiert werden.
Einordnung als "privilegiertes Sortiment" entscheidend
Rechtlich betrachtet ist die Lage weniger neu, als es zunächst scheint. Kioske gelten, wie Supermärkte, als Einzelhandelsgeschäfte und unterliegen damit unmittelbar dem Bayerischen Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG). Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 BayLadSchlG endet die allgemeine Ladenschlusszeit in Bayern um 20 Uhr. Wer also rein als Kiosk tätig ist, dürfte ohnehin weder Bier noch Chips nach 20 Uhr verkaufen. Viele Betreiber umgehen diese Einschränkung, indem sie den Kiosk zusätzlich als eine Gaststätte anmelden. In einem solchen sogenannten Mischbetrieb findet während der Ladenschlusszeit das Gaststättengesetz (GastG) Anwendung. Nach § 7 Abs. 2 GastG dürfen Schank- und Speisewirte außerhalb der Sperrzeit unter anderem Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabakwaren und Süßwaren auch "über die Straße" abgeben, also außer Haus verkaufen. Die Sperrzeiten werden nach § 18 GastG durch die Länder bestimmt; in Bayern regelt dies die Bayerische Gaststättenverordnung (BayGastV) - sie beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr.
Entscheidend ist die Abgrenzung, welche Waren in das "privilegierte Sortiment" nach § 7 Abs. 2 GastG fallen. Während Bier, Softdrinks, Schokolade oder Zigaretten ausdrücklich erfasst sind, gehören salzige Knabbereien wie Chips nicht dazu. Demnach war der Verkauf solcher Produkte rechtlich nie vorgesehen, sondern wurde von den zuständigen Behörden bislang lediglich geduldet. Für Kioskbetreiber besteht nunmehr mit der aktuellen Rechtsdurchsetzung durch das KVR die Pflicht, diese Produkte ab 20 Uhr aus dem Sortiment zu nehmen oder abzusperren – auch dann, wenn gleichzeitig andere Produkte verkauft werden dürfen.
Rechtlich handelt es sich bei der Auflage nach § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) um eine Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG. Durch die Nebenbestimmung schreibt die Behörde dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vor. Die Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG der Kioskbetreiber stellt einen solchen begünstigenden Verwaltungsakt dar, an den die Nebenbestimmung anknüpft.
Im Unterschied dazu trifft Tankstellen eine rechtliche Besonderheit: Nach Art. 4 Abs. 1 BayLadSchlG dürfen sie auch nach 20 Uhr Reisebedarf verkaufen, darunter fallen Snacks und Getränke. Während Tankstellen also weiterhin Chips verkaufen dürfen, ist dies den Kiosken untersagt – ein Unterschied, der den Unmut vieler Studierender und Betreiber zusätzlich befeuert.
Umlenken der Behörden bereits nach kurzer Zeit
Politisch geriet vor allem das Bierverbot in die Kritik. Eine Online-Petition und öffentliche Proteste führten dazu, dass die Stadt das Verkaufsverbot für Flaschenbier nach knapp zwei Wochen wieder außer Vollzug setzte; ab Freitag darf der Verkauf weitergehen. Für Chips bleibt es jedoch bei der Sperre, da ihre Einordnung außerhalb des privilegierten Sortiments rechtlich eindeutig ist, auch wenn die Maßnahme im Vergleich wenig nachvollziehbar erscheint. Parallel kündigte die Stadt an, die Straßenreinigung in den betroffenen Straßenzügen auszuweiten und die Kioskbetreiber stärker in die Pflicht zu nehmen, Sauberkeit rund um ihre Läden zu gewährleisten. Das Vorgehen des KVR wirft dabei weiterhin Fragen zur Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung auf.
pk/LTO-Redaktion
Lärmschutz in Münchener Univiertel: . In: Legal Tribune Online, 22.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57957 (abgerufen am: 05.12.2025 )
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