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LSG Baden-Württemberg: Post­trau­ma­ti­sche Belas­tungs­störung kann eine "Wie-Berufs­krank­heit" sein

12.01.2026

Rettungssanitäter steht neben einem Rettungswagen (Symbolbild)

Nach jahrelangen belastenden Einsätzen muss die Unfallversicherung die PTBS eines Rettungssanitäters (Symbolbild) anerkennen. Foto: picture alliance / Caro | Sorge

Fast 30 Jahre im Rettungsdienst, immer wieder extreme Einsätze – mit schweren Folgen: Das LSG Baden-Württemberg erkennt die posttraumatische Belastungsstörung eines Rettungssanitäters als "Wie-Berufskrankheit" an.

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Wer über Jahre hinweg immer wieder mit Tod, Gewalt und Extremsituationen konfrontiert ist, zahlt dafür oft einen hohen Preis. Genau darum ging es in einem Verfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg. Das Gericht hat entschieden, dass die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) eines Rettungssanitäters wie eine Berufskrankheit (BK) anzuerkennen ist (Urt. v. 14.11.2025, Az. L 8 U 3211/23 ZVW).

Der Sachverhalt liest sich wie ein Querschnitt durch die dunkelsten Seiten des Rettungsalltags. Der klagende Mann war unter anderem im Einsatz beim Amoklauf von Winnenden, bei schweren Gewalttaten im Zusammenhang mit dem Esslinger Bandenkrieg der "Black Jackets", bei Suiziden – auch von Kollegen –, bei Bahnunglücken und anderen schweren Unfällen. Auch mehrfach stundenlange Reanimationsversuche bei Säuglingen, teils ohne Erfolg, waren keine Seltenheit.

Nach einzelnen Einsätzen entwickelte der Rettungssanitäter jeweils akute Belastungsreaktionen. Solche Reaktionen sind kurzfristige psychische Ausnahmereaktionen auf extrem belastende Ereignisse. Mit den Jahren verfestigten sich diese allerdings. Ab 2016 trat schließlich eine PTBS in klinisch schwerer Ausprägung hinzu. Der Mann leidet seither unter sich aufdrängenden Erinnerungen, starker innerer Bedrängnis und teils tagelangen Stimmungstiefs, die seinen Alltag erheblich beeinträchtigen. Seine Tätigkeit als Sanitäter musste er aufgeben.

Zwischen Listenprinzip und "Wie-Berufskrankheit"

Um Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erhalten, beantragte der Rettungssanitäter die Anerkennung seiner PTBS als BK . Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte jedoch ab: Die Erkrankung sei nicht in der BK-Liste genannt. Grundlage dafür ist das Listenprinzip des § 9 Abs. 1 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII). Danach gelten nur solche Krankheiten als BK, die per Rechtsverordnung ausdrücklich benannt sind.

Ganz verschlossen ist das Sozialrecht für neue Krankheitsbilder allerdings nicht. Das Gesetz trägt der fortschreitenden medizinischen Erkenntnis Rechnung und erlaubt in § 9 Abs. 2 SGB VII die Anerkennung nicht gelisteter Erkrankungen wie eine BK (genannt "Wie-BK"). Aber auch darunter wollte die Unfallversicherung die PTBS des Mannes nicht einordnen. Sie lehnte weiterhin ab.

Der Mann zog daraufhin vor Gericht, blieb jedoch zunächst auch dort erfolglos – selbst das LSG erkannte die PTBS erst mal nicht als BK an. Erst das Bundessozialgericht (BSG) brachte dann die Wendung: Es stellte klar, dass eine "Wie-BK" bei Rettungssanitätern grundsätzlich möglich ist. Rettungssanitäter seien im Berufsalltag häufiger als andere Menschen mit belastenden und traumatischen Situationen konfrontiert. Ob diese Einsätze im konkreten Fall tatsächlich die PTBS verursacht hätten, müsse jedoch noch genauer geprüft werden. Der Fall ging deshalb zurück nach Stuttgart.

Nach Revision: Wie-BK durch "aufaddierte" Extremsituationen

Nach weiteren medizinischen Ermittlungen kam der 8. Senat des LSG Baden-Württemberg nun zu einem klaren Ergebnis: Der Mann sei über Jahrzehnte hinweg immer wieder traumatisierenden Einsätzen ausgesetzt gewesen. Die einzelnen Belastungen hätten sich nicht isoliert ausgewirkt, sondern sich schrittweise "aufaddiert". Die Richter sprechen dabei von einem sogenannten Building-Block-Effekt: Jede einzelne psychische Belastung schwächt die seelische Widerstandskraft weiter, bis diese in Summe schließlich nicht mehr kompensiert werden können.

Andere Ursachen für die PTBS als die berufliche Tätigkeit konnte das Gericht nicht feststellen. Damit seien die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII erfüllt, die PTBS des Mannes wird als Wie-BK anerkannt, was ihm die entsprechenden Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung beschert.

xp/LTO-Redaktion

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LSG Baden-Württemberg: . In: Legal Tribune Online, 12.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59035 (abgerufen am: 11.03.2026 )

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