LSG Bayern lehnt Eilantrag ab: Bezahl­karte für Asyl­be­werber ver­fas­sungs­kon­form

07.03.2025

Nur 50 Euro in bar: Seit ihrer Einführung beschäftigt die Bezahlkarte für Asylbewerber bundesweit die Sozialgerichte. Nun hat auch das bayrische Landessozialgericht in zweiter Instanz entschieden und die Bezahlkarte für verfassungskonform befunden.

Das Landessozialgericht (LSG) München hat im Eilverfahren entschieden, dass Asylbewerber keinen Anspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben, dass ihnen das Geld in bar ausgezahlt oder auf ein Konto überwiesen wird. Allein der Leistungsträger könne über die Form der Leistungsgewähr entscheiden. Dass mit der 2024 eingeführten Bezahlkarte nur 50 Euro in bar abgehoben werden können, sei rechtmäßig und kein wesentlicher Nachteil für die Antragstellerin (Beschl. v. 19.02.2025, Az. L 8 AY 55/24 B ER).

Im Mai 2024 wurde bundesweit die Bezahlkarte für Asylbewerber eingeführt. So wollte die Politik vor allem Leistungsmissbrauch verhindern. Seitdem beschäftigen sich deutschlandweit Sozialgerichte mit Eilanträgen und Klagen gegen die Bezahlkarte. Während das Sozialgericht (SG) München die Bezahlkarte für verfassungsgemäß hielt, hat das Sozialgericht Hamburg bemängelt, dass nur 50 Euro pro Monat in bar damit abgebucht werden können. In besonderen Fällen wie etwa bei Schwangeren und Asylbewerbern mit Kindern sei die Barsumme zu niedrig bemessen. Das Sozialgericht Nürnberg stellte dagegen fest, dass es bei der Entscheidung über die Form der Leistungsgewährung auf richtige Ermessensausübung im Einzelfall ankomme.

Mit dem LSG Bayern hat nun ein weiteres Landesgericht entschieden, dass die Bezahlkarte grundsätzlich rechtmäßig sei. Es bestehe nur ein Anspruch darauf, dass die Behörde über die Begrenzung, nur 50 Euro in bar abheben zu können, im Einzelfall ermessensfehlerfrei entscheidet.

Grundsätzlich kein Anspruch auf konkrete Leistungsform

Die Antragstellerin, in diesem Fall ist eine Asylbewerberin, wehrt sich gegen ihre Bezahlkarte, da diese gegen ihr Grundrecht auf das Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoße. Als Argumente führte sie vor allem an, dass sie nicht überall mit der Karte bezahlen könne und 50 Euro Bargeld als Ausgleich zu wenig seien. Die Einführung der Bezahlkarte stelle damit faktisch eine Leistungskürzung dar.

Mit ihrem Eilantrag war sie schon vor dem Sozialgericht München gescheitert. Nun schloss sich das LSG Bayern der Vorinstanz an.

Das Gericht lehnte den Antrag als unbegründet ab. Die Frau habe gerade keinen Anspruch auf eine bestimmte Auszahlungsform. § 3 Abs. 3 AsylbLG, der die Voraussetzungen für die Einführung der Bezahlkarte regelt, räume dem Leistungsträger das Ermessen ein, die Auszahlungsmodalität zu bestimmen. Dabei sei die Bezahlkarte vorrangig vor einer Auszahlung in bar oder auf ein Konto.

Mehr Bargeld nur bei Ermessensreduzierung auf Null

Es bestehe lediglich ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung, so das LSG. Eine Ermessensreduzierung auf Null, die ausnahmsweise zu einem Anspruch auf Auszahlung vollständig in bar oder auf Überweisung auf ein Konto führe, liegt im Fall der Frau laut LSG aber nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, wo die Bezahlkarte einen wesentlichen Nachteil für die Antragstellerin mit sich bringe.

Auch das Argument, dass die Bezahlkarte faktisch eine Leistungskürzung darstelle, ließ das LSG nicht gelten. Das Existenzminimum könne nicht nur durch Barauszahlungen, sondern insbesondere auch durch Sach- oder Dienstleistungen gewährt werden. Der Nachteil, monatlich nur 50 Euro in bar abheben zu können, sei dabei nicht wesentlich. Das Existenzminimum garantiere nämlich keinen Anspruch auf eine bestmögliche Versorgung. Stattdessen sehe das AsylbLG ganz bewusst das niedrigste Leistungsniveau vor.

tw/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LSG Bayern lehnt Eilantrag ab: . In: Legal Tribune Online, 07.03.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56743 (abgerufen am: 19.04.2025 )

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