Auch Wohneigentümer können Bürgergeld bekommen, sofern ihre Wohnfläche eine bestimmte Größe nicht überschreitet. Dass die vom Gesetzgeber jüngst festgelegten Grenzen großzügig, aber auch ziemlich verbindlich sind, hat das LSG entschieden.
Wer Bürgergeld beantragt und auf einem eigenen Hausgrundstück wohnt, muss damit rechnen, dass dieses als Vermögen angerechnet wird – auch wenn die gesetzlich erlaubte Wohnfläche nur leicht überschritten ist. Das hat das Sächsische Landessozialgericht entschieden (Beschl. v. 13.11.2024, Az. L 7 AS 379/24 B ER).
Hintergrund der Entscheidung ist ein Streit um einen Anspruch auf Bürgergeld. Die zuständige Behörde verwehrte dem Antragssteller die Zahlungen, weil er aufgrund seines Vermögens nicht hilfebedürftig sei. Der 59-Jährige ist Eigentümer eines Hauses mit 147 Quadratmetern Wohnfläche, in dem er alleine lebt. In nicht modernisiertem Zustand könnte das Haus für etwa 50.000 Euro verkauft werden.
Der Mann wehrte sich vor dem Sozialgericht (SG) Dresden gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bürgergeld – jedoch ohne Erfolg. Auch die Beschwerde gegen den Beschluss des SG wies das LSG Sachsen nun ab.
Sieben Quadratmeter zu viel
Nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) II wird ein selbst genutztes Hausgrundstück mit bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung mit bis zu 130 Quadratmetern nicht als Vermögen berücksichtigt. Im Ausnahmefall können Bürgergeldempfängern auch noch höhere Wohnflächen anerkannt werden, wenn die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte für diese bedeuten würde.
So hatte der Antragsteller in diesem Fall argumentiert: Wegen der nur geringfügigen Überschreitung der Wohnfläche könne er einen Härtefall geltend machen. Schließlich überschritten seine 147 Quadratmeter Wohnfläche die gesetzliche Grenze um lediglich sieben Quadratmeter und damit um nur rund fünf Prozent.
Das LSG sah dies jedoch anders. Ein selbstgenutztes Hausgrundstück sei nicht bereits deshalb von der Berücksichtigung als verwertbares Vermögen ausgenommen, weil es die maßgebliche Wohnfläche nur geringfügig überschreitet. Für die Annahme eines Härtefalls brauche es wesentlich mehr.
LSG: Gesetzgeber war bereits großzügig
Der Grund dafür liege in der Änderung des Gesetzeswortlauts des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB II. Seit 2023 gelten mit den darin festgelegten Grenzwerten erstmals gesetzlich bestimmte Wohnflächengrenzen, die sich bei mehr als vier Personen für jede weitere Person um 20 Quadratmeter erhöhen. Davor hatte die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Angemessenheitswerte bestimmt, bei denen eine bis zu zehnprozentige Überschreitung nicht schadete.
Weil die nunmehr verankerten Grenzwerte im Vergleich zur alten Rechtslage großzügig erhöht worden seien, könne sich der Mann nicht zusätzlich auf die alten Angemessenheitswerte inklusive des Zehn-Prozent-Spielraums berufen, so das LSG. Die nur geringfügige Überschreitung begründe allein keinen Härtefall.
Weitere Umstände, die besondere Bedürfnisse begründen und die Anerkennung einer höheren Wohnfläche rechtfertigen könnten, habe der Antragsteller in diesem Fall nicht vorgetragen. Als Beispiele für solche Gründe nennt das Gericht etwa das Zusammenleben von Pflegeeltern mit Pflegekindern oder die Ausübung eines Berufs in dem betroffenen Haus.
lmb/LTO-Redaktion
mit Material der dpa
LSG Sachsen verneint Bürgergeldanspruch: . In: Legal Tribune Online, 17.12.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56127 (abgerufen am: 12.02.2025 )
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