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LSG Sachsen-Anhalt zur Vorbereitung eines Referats: Schüler beim Son­nen­blu­menpflü­cken nicht unfall­ver­si­chert

30.04.2025

Sonnenblume

Was ein einfaches Blumenpflücken werden sollte, resultierte für den Schüler letztlich in einem offenen Schädel-Hirn-Trauma. Foto: Sergii Figurnyi - stock.adobe.com

Für eine bessere Note will ein Schüler eine Blume pflücken. Dabei kommt es zu einem schweren Unfall. Wann er hierbei gesetzlich unfallversichert ist, entschied nun das LSG Sachsen-Anhalt.

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Will ein Schüler für ein anstehendes Referat auf eigene Initiative hin Sonnenblumen pflücken, steht er dabei nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt entschieden (Urt. v. 27.03.2025, Az. L 6 U 36/24).

Der damals 15-jährige Schüler musste einen Vortrag über Korbblütler halten, zu denen neben Margeriten und Kamillen auch Sonnenblumen gehören. Um seine Präsentation ansehnlicher zu gestalten, wollte er vor dem Unterricht mit dem Moped zu einem Sonnenblumenfeld fahren und eine Blume als Anschauungsobjekt pflücken. Auf dem Weg dorthin kam es zu einem schweren Verkehrsunfall, der Schüler erlitt unter anderem ein offenes Schädel-Hirn-Trauma.

Gestritten wurde nunmehr um die Frage, ob das Geschehen als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Das lehnte die zuständige Unfallkasse ab. Zu Recht, wie nun der 6. Senat des LSG Sachsen-Anhalt entschied.

Keine schulische Aufforderung zum Blumenpflücken

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 lit. b) SGB VII sind Schüler u.a. "während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule durchgeführten Betreuungsmaßnahmen" gesetzlich unfallversichert. Auch bei Arbeitsunfällen, also bei Unfällen von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit, gilt Versicherungsschutz (§ 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII).

Das geplante Pflücken der Sonnenblume sei jedoch das Ergebnis schülerischer Eigeninitiative und falle nicht in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. Insbesondere habe es seitens der Lehrerin keine entsprechende Aufforderung gegeben, den Schülern sei vielmehr freigestellt gewesen, "ob, wann, wie und wo sie sich gegebenenfalls welches Anschauungsmaterial beschaffen". Die Vortragsvorbereitung falle damit gleichsam wie andere Hausaufgaben in den Verantwortungsbereich des Schülers bzw. seiner Eltern.

Zwar sei die Sonnenblume vorliegend als "Arbeitsgerät" im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1, 5 SGB VII anzusehen, deren Beschaffung grundsätzlich dem Unfallversicherungsschutz unterfalle, so das LSG. Jedoch hätte dieser Schutz nur gegriffen, wenn das geplante Pflücken auf Veranlassung der Schule erfolgt wäre – dies war hier nicht der Fall.

jb/LTO-Redaktion

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LSG Sachsen-Anhalt zur Vorbereitung eines Referats: . In: Legal Tribune Online, 30.04.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57098 (abgerufen am: 11.04.2026 )

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