LSG Berlin-Brandenburg zur Rufbereitschaft: Sturz im Trep­pen­haus ist kein Arbeit­s­un­fall

18.11.2025

Rufbereit zu Hause sitzen: Wann gilt dabei der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung? Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden: Erst dann, wenn man die Haustür hinter sich gelassen hat. Das sei ein strenger Maßstab, aber notwendig.

Wer während der Rufbereitschaft stürzt, weil er sich nach der Alarmierung auf den Weg zur Haustür macht, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein solcher Sturz sei deshalb auch kein Arbeitsunfall. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden (Urt. v. 06.11.2025, Az. L 3 U 42/24).

Der klagende Mann war zum Unfallzeitpunkt 72 Jahre alt und Rentner. Er arbeitete aber noch als Fahrer eines Abschleppdienstes. Im Zuge dessen übernahm er auch von zu Hause aus die Rufbereitschaft für etwaige Noteinsätze. In einer Winternacht wurde er gegen zwei Uhr früh zu einem Einsatz gerufen. Er machte sich auf den Weg, wobei er im Treppenhaus in dem von ihm bewohnten Mehrfamilienhaus über einen dort liegenden Backstein stolperte und stürzte. Unter anderem wegen einer Gehirnerschütterung musste er deshalb für eine Woche ins Krankenhaus.

Das war kein Arbeitsunfall

Die juristische Frage war nun, ob der Sturz als Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1, 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) einzustufen ist. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, der Mann klagte daraufhin. Sowohl vor dem Berliner Sozialgericht als auch beim LSG blieb der Mann mit seiner Klage jetzt erfolglos.

Grundsätzlich ist auch "das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit" vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst. Doch aus Sicht des LSG stand das Heruntergehen der Treppe im Mehrfamilienhaus von der Wohnungstür zur Haustür nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten, beruflichen Tätigkeit des Mannes. Der Versicherungsschutz beginne erst mit Verlassen der Haustür – doch so weit hatte es der Mann wegen des Sturzes nicht geschafft.

Strenger, aber notwendiger Maßstab

Das LSG betont selbst, dass "ab der Haustür" ein ziemlich strenger Maßstab sei. Im Interesse der Rechtssicherheit sei diese, an objektive Merkmale anknüpfende und leicht feststellbare Grenze allerdings bewusst starr zu ziehen. 

Etwas anderes könne für eine Tätigkeit im Homeoffice gelten. Jedoch stelle eine zu Hause verbrachte Rufbereitschaft gerade keine solche Homeoffice-Tätigkeit dar. Vielmehr könne der nur rufbereite Arbeitnehmer seine Tätigkeiten grundsätzlich frei gestalten und auch privaten Dingen nachgehen, etwa ruhen oder schlafen, begründete das LSG die Abgrenzung.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LSG Berlin-Brandenburg zur Rufbereitschaft: . In: Legal Tribune Online, 18.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58653 (abgerufen am: 22.01.2026 )

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