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LSG zu "verlorenen" Arbeitsjahren: Beamter bekommt keine Alters­rente für Schwer­be­hin­derte

21.10.2025

Eine Pflegerin hilft einem älteren Mann, aufzustehen.

Beamtenrechtlich bekommt der Mann ein kleines Ruhegehalt vom Land als Dienstherrn. Die Altersrente für Schwerbehinderte muss ihm die Rentenkasse aber nicht zahlen. Foto: picture alliance / Westend61 | HalfPoint

46 Jahre gearbeitet, zwischendrin aber ins Beamtentum gewechselt: Das kann Nachteile haben, so das LSG Berlin-Brandenburg. Ein schwerbehinderter Beamter bekommt deshalb keine Altersrente, obwohl er zuvor 17 Jahre Angestellter war.

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In Deutschland gibt es verschiedene Alterssicherungssysteme, von staatlich bis privat. Innerhalb des staatlichen Systems wird zudem unterschieden, ob jemand Arbeitnehmer oder Beamter ist. Für Letztere gelten eigene Regeln und ein eigenes Ruhegehalt.

Für schwerbehinderte Menschen gibt es – abhängig davon, ob man Beamter oder Arbeitnehmer ist – ein vorzeitiges Ruhegehalt oder die Altersrente für Schwerbehinderte. Dies soll ein früheres Ausscheiden aus dem Arbeitsleben ermöglichen. Anspruch auf die Altersrente haben Versicherte, die bei Rentenbeginn einen Grad der Behinderung von mindestens 50 haben und mindestens 35 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben (§ 236a Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI). 

Aber was passiert, wenn man nicht von Anfang an Beamter war, sondern zunächst 17 Jahre fleißig in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat? Für die Altersrente für Schwerbehinderte bringen diese Jahre jedenfalls nichts, hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden (Urt. v. 15.10.2025, Az. L 33 R 392/24).

46 Jahre Arbeit reichen so pauschal nicht

Der Fall betrifft einen 1960 geborenen Mann, der nach seiner Berufsausbildung zunächst bis 1994 durchgängig sozialversicherungspflichtig gearbeitet und dabei 17 Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hatte. Anschließend war er in das Beamtenverhältnis beim Land Berlin gewechselt, wo er weitere 29 Jahre tätig war. Da bei ihm ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt worden war, erhielt er vom Land Berlin ein vorzeitiges Ruhegehalt für Schwerbehinderte. Grundlage dieser Rente sind nur die als Beamter zurückgelegten Dienstzeiten.

Mitte 2023 beantragte der Kläger zusätzlich die Altersrente für Schwerbehinderte bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese lehnte den Antrag ab, da der Kläger die Wartezeit nicht erfülle. Auch das Sozialgericht (SG) Potsdam wies seine Klage ab, woraufhin der Mann Berufung zum LSG einlegte.

Er machte geltend, die Wartezeit dürfe in seinem Fall kein Ausschlusskriterium darstellen. Seine Lebensleistung von 46 Arbeitsjahren müsse anerkannt werden. Der Wechsel in das Beamtenverhältnis dürfe keinen Nachteil für ihn darstellen. Es könne nicht sein, dass die 17 Beitragsjahre, die er in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt habe, verloren seien. Er werde gegenüber anderen Versicherten, die nicht in ein Beamtenverhältnis gewechselt seien, ungerechtfertigt benachteiligt.

Das LSG Berlin-Brandenburg wies die Berufung des Klägers allerdings zurück und bestätigte die Entscheidung der Rentenversicherung. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, die Altersrente für Schwerbehinderte ohne Erfüllung der Wartezeit zu gewähren.

Kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

Die Wartezeitregelung verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung seien zwei getrennte Alterssicherungssysteme mit erheblichen strukturellen Unterschieden. Der allgemeine Gleichheitssatz gebiete es nicht, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungssystemen gleich zu regeln bzw. die Nachteile auszugleichen, die mit dem Wechsel von dem einen in das andere System verbunden seien.

Die Zeit, die der Mann in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, bleibe auch nicht gänzlich unberücksichtigt: Sobald er 2027 das reguläre Rentenalter erreiche, könne er die Regelaltersrente beziehen. Diese setzt nach § 50 SGB VI nur eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren voraus.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht hat die Revision nicht zugelassen.

xp/fkr/LTO-Redaktion

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LSG zu "verlorenen" Arbeitsjahren: . In: Legal Tribune Online, 21.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58426 (abgerufen am: 22.04.2026 )

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