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LSG Baden-Württemberg zum Wohnen: Keine Miet­zah­lung an Papa begründet kein Schein­ge­schäft

20.01.2026

LSG Baden-Württemberg

Das LSG sah bei der Frau eine schwierige wirtschaftliche Situation in Folge der Trennung von ihrem Mann. Foto: picture alliance/dpa | Bernd Weißbrod

Schon länger zahlt eine in ihrem Elternhaus lebende Frau keine Miete an ihren Vater mehr. Die Kosten sollte dann das Sozialamt übernehmen. Ob es dazu kommt, hatte das LSG Baden-Württemberg zu entscheiden.

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Leben Kinder jahrelang bei ihren Eltern zur Miete, kann nicht ohne Weiteres ein Scheingeschäft angenommen werden, nur weil längere Zeit keine Miete gezahlt wird. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschieden (Urt. v. 03.12.2025, Az. L 2 AS 559/25).

Seit rund 20 Jahren bewohnt die Klägerin eine 100 qm große 4-Zimmer-Wohnung in ihrem Elternhaus. Zu Beginn wurde ein Mietvertrag geschlossen, die Warmmiete betrug 530 Euro und wurde seitdem nur leicht angehoben. Zunächst bewohnte die Frau die Wohnung mit ihrem Mann und den gemeinsamen Kindern. In dieser Zeit wurde die Miete regelmäßig vom gemeinsamen Konto des Paares an die Eltern der Frau überwiesen.

2018 trennte sich das Paar, der Mann zog aus. In der Folge stellte er auch Zahlungen auf das gemeinsame Konto ein, sodass die Miete mangels Deckung nicht mehr bezahlt werden konnte. Die Frau verfügte ihrerseits über keine ausreichenden Einnahmen. Gleichwohl wurde das Mietverhältnis nicht ausdrücklich geändert oder gar beendet.

Gegenstand des Rechtsstreits war nun: Hat die Frau einen Anspruch auf Übernahme der Wohnkosten durch das Sozialamt?

LSG zeigt Verständnis für wirtschaftliche Schwierigkeiten

Im Ergebnis besteht dieser gemäß § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). So hatte bereits in erster Instanz das Sozialgericht (SG) Konstanz gesehen.
Rechtlich interessant war ausgehend von der familiären Konstellation vor allem die Frage, ob der Wirksamkeit des Mietverhältnisses ein Scheingeschäft gemäß § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entgegensteht. Dies ist der Fall, wenn sich beide Parteien darüber einig sind, dass eine Willenserklärung nur zum Schein abgegeben wird. Rechtsfolge ist die Nichtigkeit ebendieser Willenserklärung.

Fraglich war also vor allem, ob trotz der ausbleibenden Zahlungen überhaupt noch eine wirksame Mietzinsforderung bestand. Anderenfalls hätte dies auch sozialrechtliche Folgen.

Grundsätzlich seien auch unter Familienangehörigen rechtlich wirksame Mietverhältnisse möglich, stellt der 2. Senat des LSG klar. Insoweit gelten auch - anders als im Steuerrecht – keine erhöhten Anforderungen.

Das Jobcenter hatte gleichwohl argumentiert, dass seit dem Auszug des Mannes Ende 2018 keine Miete mehr gezahlt werde. Schon daraus ergebe sich, dass der Mietvertrag effektiv nicht praktiziert werde. Stattdessen werde allein die Bezahlung durch den Grundsicherungsträger angestrebt.

Buchführung über ausstehende Zahlungen und Mahnungen

Dies überzeugte den Senat nicht. Vielmehr seien sich Tochter und Eltern weiterhin einig darüber, dass Zahlungsverpflichtungen grundsätzlich bestehen. Dies ergebe sich auch daraus, dass über die ausstehenden Zahlungen Buch geführt wurde und zwei Mahnbescheide erlassen wurden. Auch war aus Sicht des Gerichts im Laufe des Verfahrens deutlich geworden, dass ein Ausbleiben der Zahlungen nicht dauerhaft toleriert werde. Zugleich sieht es der Senat als nicht unüblich an, dass in derart nahen Verwandtschaftsverhältnissen nicht ohne Weiteres juristische Konsequenzen gezogen werden.

Die Berufung des Jobcenters hatte insoweit nur bezüglich der konkreten Höhe der Kosten Erfolg, wurde im Übrigen aber abgewiesen.

jb/LTO-Redaktion

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LSG Baden-Württemberg zum Wohnen: . In: Legal Tribune Online, 20.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59105 (abgerufen am: 16.03.2026 )

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