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E-Roller-Akku explodiert während Telefonkonferenz: Keine Unfall­ver­si­che­rung im Home­of­fice, wenn man aus dem Fenster springt

28.10.2025

Offene Fenster

Sein Leben konnte der Mann mit dem Fenstersprung retten – mit mehreren Knochenbrüchen. Er wollte die Anerkennung als Arbeitsunfall erreichen. Foto: Marco Martins - stock.adobe.com

Weil mitten in der Telefonkonferenz ein E-Roller-Akku explodiert, rettet sich ein Mann mit einem Sprung aus dem Fenster im 1. Stock. Die gesetzliche Unfallversicherung greift gleich aus mehreren Gründen nicht, so das LSG Berlin-Brandenburg.

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Wer um sich selbst zu retten aus dem Fenster springt, nachdem die Akkus seines E-Rollers in Brand geraten sind, steht nicht unter dem Schutz gesetzlicher Unfallversicherung. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden (Urt. v. 09.10.2025, Az. L 21 U 47/23).

Geklagt hatte ein Mann, der als Softwareentwickler in Berlin tätig war und dort im 1. OG eines Mehrfamilienhauses lebte. Das Wohnzimmer diente dabei als Homeoffice. Während einer Telefonkonferenz bemerkte er eine Rauchentwicklung in seiner Wohnung. Als er die Tür zum Flur öffnete, um die Ursache zu erforschen, explodierten in diesem Moment zwei Akkus seines E-Rollers. Dabei entstand auch eine Stichflamme, es kam zur einer starken Qualm-Entwicklung. Die Feuerwehr stellte später fest, dass ein Akku-Defekt für den Brand ursächlich war.

Da sich die explodierten Akkus offenbar in unmittelbarer Nähe zur Wohnungstür befanden, war dem Mann die Flucht erschwert. Deshalb verließ er die Wohnung über das Wohnzimmerfenster, in dem er sich vom Fensterbrett in den Innenhof fallen ließ – dabei brach er sich beide Füße.

Der Mann wollte die Anerkennung als Arbeitsunfall erreichen. Dies lehnte die Berufsgenossenschaft jedoch ab und auch die dagegen gerichtete Klage blieb vor dem Sozialgericht ohne Erfolg.

Wer aus dem Fenster springt, um sein Leben zu retten hat ein "privates Motiv"

Das LSG bestätigte das erstinstanzliche Urteil nun, das Ereignis ist folglich kein Arbeitsunfall und der Mann war dementsprechend nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 Sozialgestzbuch Siebtes Buch (SGB VII) gesetzlich unfallversichert.

Aus Sicht des 21. Senats bestand nämlich keine "hinreichend enge sachliche Beziehung" zwischen dem Sprung und der Telefonkonferenz. Konkret habe er mit dem Sprung schlichtweg sein eigenes Leben retten wollen, was das LSG als "überragend wichtiges privates Motiv" einordnet. Gleichwohl "vollkommen nachrangig" sei, dass er durch den Sprung (auch) seine Arbeitskraft erhalten wollte, um etwa die Telefonkonferenz fortsetzen zu können.

Auch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Unfallversicherung im Homeoffice (LTO berichtete) half dem Mann hier nicht weiter. Das BSG hatte 2024 entschieden: Von privaten Gegenständen des Versicherten ausgehende Gefahren im Homeoffice können versichert sein, wenn diese der beruflichen Tätigkeit dienend benutzt würden. Hier seien aber der E-Roller bzw. die Akkus gerade nicht betriebsdienlich genutzt worden, denn sie seien "nicht dazu bestimmt gewesen, die Telefonkonferenz durchzuführen", so das LSG abschließend.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

jb/LTO-Redaktion

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E-Roller-Akku explodiert während Telefonkonferenz: . In: Legal Tribune Online, 28.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58473 (abgerufen am: 10.09.2026 )

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