Auch wenn man einen Untermietvertrag hat und an seine Eltern Miete zahlt, zählt dies nicht als eigenständiges Wohnen. Ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe wies das LSG NRW aus diesem Grund ab.
Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist eine finanzielle Unterstützung für Auszubildende in Deutschland. Sie wird von der Bundesagentur für Arbeit gewährt und soll Azubis dabei helfen, ihren Lebensunterhalt während der Ausbildung zu bestreiten, wenn das eigene Einkommen oder das der Eltern nicht ausreicht. Die Beihilfe kann unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden, etwa wenn der Auszubildende nicht bei den Eltern wohnt oder wenn die Ausbildungsvergütung zu gering ist.
Das Landessozialgericht (LSG) NRW stellt nun aber klar, dass auch wenn man Untermiete für sein in der elterlichen Wohnung befindliches Zimmer zahlt, dennoch bei seinen Eltern lebt. Die Berufsausbildungsbeihilfe verwehrte das Gericht einem Azubi aus diesem Grund (Urt. v. 22.07.2024, Az. L 20 AL 196/22).
Der 1996 geborene Kläger wohnte gemeinsam mit seiner Mutter, die Bürgergeld bezog, in einer Drei-Zimmer-Wohnung in Bornheim. Als er 2017 einen Job als Rettungssanitäter antrat, schloss er mit seiner Mutter einen Untermietvertrag ab – und zahlte fortan 384,50 € monatlich für sein möbliertes Zimmer. Küche, Bad und Co. durfte er weiter mitbenutzen. Doch als er 2021 seinen Job aufgab, um eine Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement zu beginnen, kam die Ernüchterung: Die Agentur für Arbeit Düsseldorf verweigerte die von ihm beantragte Berufsausbildungsbeihilfe (§ 56 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III)). Auch vor dem Sozialgericht (SG) Köln blitzte er mit seiner Klage ab. Daraufhin legte er – erfolglos – Berufung ein.
Als Untermieter ist man nicht wirklich ausgezogen
Förderungsberechtigt im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist man erst, soweit man außerhalb des elterlichen Haushalts wohnt. Genau hieran scheitert der Anspruch des Azubis: Für ein Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts sei es erforderlich, dass der Auszubildende in einer eigenen, von der elterlichen Wohnung abgegrenzten Wohnung lebe und darin einen eigenen Haushalt führe, so das Gericht. Es bedürfe also nicht nur der Führung eines eigenen Haushalts in dem Sinne, dass der Auszubildende wirtschaftlich für die Bedürfnisse des täglichen Lebens (u.a. Nahrung und Kleidung) selbst aufkomme.
Erforderlich sei darüber hinaus ein räumlich getrenntes Wohnen in einer eigenen, abgegrenzten Wohnung. Wer jedoch bei Mama als Untermieter in der Wohnung bleibt, hat Hotel Mama nie wirklich verlassen. Das LSG NRW macht deutlich: Fehlt die räumliche Trennung, geht der Anspruch auf Beihilfe ins Leere.
xp/LTO-Redaktion
LSG NRW zur Berufsausbildungsbeihilfe: . In: Legal Tribune Online, 13.09.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55400 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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