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Hessisches LSG verneint Kostenübernahme für OP: Män­ner­brüste haben regel­mäßig keinen Krank­heits­wert

03.09.2024

Operation an einer männlichen Brust

Die OP dürfe insoweit nur ultima ratio sein, meint das Landessozialgericht. Foto: HENADZY - stock.adobe.com

“Männerbrüste” können Betroffene sowohl ästhetisch als auch physisch durchaus stören. Behandlungskosten müssen allerdings regelmäßig nicht von der Krankenkasse übernommen werden, entschied das LSG Hessen.

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Gynäkomastie bezeichnet eine Brustdrüsenschwellung bei Männern, die dazu führt, dass die Brüste – im Vergleich zum Durchschnitt – vergrößert erscheinen. Das kann Betroffene so sehr stören, dass sie eine operative Behandlung wünschen. Auf den Kosten bleiben sie dann aber regelmäßig sitzen, entschied nun das Hessische Landessozialgericht (LSG, Urt. v. 25.07.2024, Az. L 1 KR 193/22). Denn die sog. Männerbrüste hätten regelmäßig keinen Krankheitswert.

Damit wies es die Klage eines Mannes auf Kostenübernahme einer operativen Entfernung des Brustgewebes durch die gesetzliche Krankenversicherung ab. Er leidet unter einer Gynäkomastie mit Berührungsempfindlichkeit und Schmerzen. Eine entsprechende Operation rechtfertige sich außerdem durch eine "Entstellung" und der damit einhergehenden psychischen Belastung, meint der 52-jährige Mann.

Die Krankenkasse argumentiert dagegen, dass eine Operation medizinisch nicht notwendig sei, soweit nur eine "leichtgradige Brustvergrößerung ohne entzündliche Veränderungen oder maligne Prozesse" vorliegt.

"Nicht evident abstoßend"

Der 1. Senat des LSG gab nun der Krankenkasse Recht. Zunächst stellte er fest, dass "nicht jeder körperlichen Unregelmäßigkeit" auch ein Krankheitswert zukomme. Für die Gynäkomastie gelte, dass die Operationskosten jedenfalls dann nicht zu übernehmen seien, wenn die Männerbrüste weder orthopädische oder dermatologische Beschwerden noch ausprägte Schmerzen verursachten. Die chirurgische Verkleinerung der Brust komme zudem nur als äußerstes Mittel (ultima ratio) in Betracht, soweit damit in ein intaktes Organ eingegriffen werde und folglich eine spezielle Rechtfertigung erforderlich sei.

Soweit der Kläger wegen seiner Schmerzen ab und zu nicht verschreibungspflichtigen Schmerzmittel einnimmt, genügte das nicht diesen Anforderungen. Zudem liegt nach Auffassung des Gerichts auch keine Entstellung vor, weil der Mann die "betreffenden Körperstellen durch Kleidung verdecken" könne und die Gynäkomastie in seinem Fall unbekleidet "nicht evident abstoßend" wirke. Wegen der vorgebrachten psychischen Belastung durch die Gynäkomastie wurde der Mann auf psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlungsansätze verwiesen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

jb/LTO-Redaktion

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Hessisches LSG verneint Kostenübernahme für OP: . In: Legal Tribune Online, 03.09.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55324 (abgerufen am: 05.03.2026 )

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