LSG Niedersachsen-Bremen: Kein Ver­trau­ens­schutz in zu hohe Heiz­kos­ten­zu­schüsse

12.08.2025

Das Jobcenter macht einen Fehler und am Ende muss die Leistungsempfängerin 3.600 Euro zahlen – warum das richtig ist, stellte nun das LSG Niedersachsen-Bremen in Celle klar.

Jobcenter dürfen zu viel gezahlte Heizkostenzuschüsse zurückfordern, wenn die Bewilligung zunächst nur vorläufig erfolgte und damit noch kein Vertrauensschutz begründet wurde. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden (Urt. v. 01.07.2025, Az. L 11 AS 597/23).

Eine Frau aus dem Landkreis Lüneburg hatte geklagt. Sie bezog im Rahmen der Grundsicherung seit Jahren Zuschüsse für Heizöl. Dies erfolgte grundsätzlich jeweils nach Einreichung der Rechnungen. Im Frühjahr 2019 erhielt sie jedoch aufgrund eines Irrtums seitens des Jobcenters nicht einmalig, sondern monatlich 480 Euro – es entstand eine Überzahlung von 3.600 Euro.

Diese Summe forderte das Jobcenter von der Frau zurück. Die Klägerin stellte sich wiederum auf den Standpunkt, ihr sei als juristischer Laie die fehlerhafte Höhe nicht aufgefallen und sie hätte die entsprechenden Bescheide auch nicht überprüfen können. Außerdem meinte sie, nur einkommensbezogene Leistungen seien vorläufig gewesen, nicht aber die Heizkosten.

SG sieht unzulässige Rechtsausübung, LSG nicht

In erster Instanz hatte die Frau noch Erfolg: Zwar könnten bei der abschließenden Leistungsbewilligung grundsätzlich alle Fehler der vorläufigen Leistungsbewilligung korrigiert werden, so das Sozialgericht (SG) Lüneburg (Urt. v. 27.09.2023, Az. S 50 AS 408/20). Das Jobcenter bewillige jedoch offenbar stets zunächst nur vorläufige Leistungen. Die Rückforderung sei jedenfalls eine unzulässige Rechtsausübung seitens des Jobcenters, so das SG, da die Klägerin von Beginn an Anspruch auf endgültige Grundsicherungsleistungen gehabt habe.

Doch das LSG Niedersachsen-Bremen hob dieses Urteil nun auf. Entscheidend für das LSG: Sämtliche Bewilligungen – auch bezüglich der Heizkosten – seien vorläufig gewesen. Dementsprechend sei gerade kein Vertrauensschutz entstanden. Die Klägerin hätte insoweit die Vorläufigkeit beanstanden müssen, so das Gericht. Weil sie dies nicht tat, könne dieser Einwand im Nachhinein nicht geltend gemacht werden.

Weiter diene der Grundsatz der unzulässigen Rechtsausübung "nicht der abstrakten Sanktionierung rechtswidrigen Verwaltungshandelns". Solange die Rückforderung von überbezahlten Leistungen der Billigkeit entspreche, sei sie rechtmäßig, so das LSG. Die Klägerin habe erkennen müssen, dass die mehrfache Auszahlung von 480 Euro deutlich zu hoch war. Auch juristische Laien hätten als Beitragsempfänger die Obliegenheit, "einen Leistungsbescheid zu lesen und dessen Eckdaten zur Kenntnis zu nehmen", so das LSG abschließend. 

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LSG Niedersachsen-Bremen: . In: Legal Tribune Online, 12.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57886 (abgerufen am: 21.01.2026 )

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