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LSG verneint Hilfsbedürftigkeit: Wer ein großes Haus baut, bekommt kein Bür­ger­geld

20.01.2025

Ein großes Einfamilienhaus (Symbolbild)

Bürgergeld trotz großen Wohneigentums? Der Sozialstaat ist nicht dazu da, Leistungsempfänger zu bereichern, so das LSG. Foto: stock.adobe/js-photo

Ein neues Haus, ein frischer Start – und Bürgergeld dazu? Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verneint das: Leistungen, die der Sozialstaat zahlt, seien nicht dafür da, privates Vermögen von Leistungsempfängern zu optimieren.

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Sich ein Haus bauen und gleichzeitig auf staatliche Unterstützung angewiesen sein – geht das? Diese Frage musste das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen beantworten. Die Antwort fiel sowohl klar als auch pragmatisch aus: Das Jobcenter muss kein Geld zahlen, wenn Bürgergeldempfänger sich ein (zu) großes Haus gebaut haben und dessen Wert nutzen könnten, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Sozialstaat sei nicht dazu da, privates Vermögen zu optimieren (Beschl. v. 07.01.2025, AZ. L 11 AS 372/24 B ER).

Im vorliegenden Fall hatte eine Familie aus dem Emsland während des Bezugs von Bürgergeld ihr bisheriges Haus für 514.000 Euro verkauft und sich von diesem Geld ein neues Eigenheim errichtet. Das Jobcenter sah deshalb keinen Anspruch auf weitere Unterstützung. Der Grund: Der Erlös aus dem Hausverkauf und der Wert des neuen Hauses, welches einen Verkehrswert von 590.000 Euro hat, seien ausreichend, um den Lebensunterhalt zu decken. Die Familie sei nicht (mehr) hilfebedürftig.

Daraufhin klagte die Familie vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück und argumentierte, dass das neu errichtete Haus als geschütztes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) anzusehen sei und daher nicht für den Lebensunterhalt verwendet werden dürfe. Außerdem berief sie sich auf die sogenannte Karenzzeit (§ 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II), in der Leistungsempfänger vom Jobcenter auch bei großzügigen Wohnverhältnissen zwölf Monate lang uneingeschränkt Geld bekommen.

Familie muss Haus verwerten

Die Klage vor dem SG war erfolglos, nun blieb auch die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ohne Erfolg. Das LSG folgte der Argumentation der Familie nicht, schloss sich weitestgehend der Auffassung des SG an und bestätigte die Entscheidung des Jobcenters.

Die Familie sei nicht bedürftig, da das neue Hausgrundstück mit 254 Quadratmetern Wohnfläche für sieben Bewohner kein geschütztes Vermögen darstelle. Nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB II hätte die Familie maximal 200 Quadratmeter Wohnfläche (140 Quadratmeter für vier Personen, für die drei weiteren Personen jeweils 20 zusätzliche Quadratmeter) als geschütztes Vermögen geltend machen können. Insofern besteht laut LSG eine Verwertungspflicht.

Das LSG hob insbesondere hervor, dass der Wert des neuen Hauses in Höhe von 590.000 Euro eine Verwertung des Vermögens zur Deckung des Lebensunterhalts ermögliche, etwa durch teilweise Vermietung. Zwar argumentierte die Familie, dass eine Teilvermietung des Hauses aufgrund ihrer persönlichen Umstände nicht infrage komme. Doch dem hielt das Gericht entgegen, dass die Familie das Haus immer noch beleihen könne. Zwar hatte die Familie bereits eine Grundschuld in Höhe von 150.000 Euro aufgenommen. Das bedeutet laut LSG aber auch, dass ihr immer noch ein unbelasteter Wert in Höhe von 440.000 Euro zur Verfügung stehe. Dieser unbelastete Wert könne zur Sicherstellung des Lebensunterhalts verwendet werden, beispielsweise durch die Aufnahme eines weiteren Kredits.

Karenzzeit nur für Notlagen

Auf die gesetzliche Karenzzeit von zwölf Monaten aus § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB II, bei denen das Jobcenter auch bei großzügigen Wohnverhältnissen ohne Einschränkungen weiterhin zahlt, könne sich die Familie nicht berufen, so das LSG weiter. Die Regelung diene dem Zweck, dass Leistungsempfänger nicht sofort ihr angespartes Vermögen aufbrauchen müssen, wenn sie nur vorübergehend auf Bürgergeld angewiesen sind. Die Karenzzeit sei vor allem zum Schutz vor plötzlichen, unvorhergesehenen Härten gedacht. 

Das LSG sah in diesem Fall jedoch keine unerwartete Notlage, sondern betrachtete die Familie als langjährige Leistungsbezieher, die ihre Wohnsituation und ihr Immobilienvermögen gezielt optimieren wollten. Die Familie hatte nämlich als Grund für den Verkauf des alten Hauses angegeben, die Entfernung zur Innenstadt sei ihnen zu weit gewesen.

xp/LTO-Redaktion

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LSG verneint Hilfsbedürftigkeit: . In: Legal Tribune Online, 20.01.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56369 (abgerufen am: 12.01.2026 )

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