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LSG Berlin-Brandenburg zu Psychotherapeutenhonoraren: Erstmal nicht weniger Geld für Psy­cho­the­ra­peuten

09.07.2026

Teilnehmer einer Kundgebung des Aktionsbündnisses Psychotherapie demonstrieren am Gesundheitsministerium mit einem Plakat "4,5 Prozent Kürzung 100 Prozent falsch kalkuliert".

Im Frühjahr 2026 war es vermehrt zu Protesten gegen die geplanten Kürzungen gekommen. Foto: picture alliance/dpa | Soeren Stache

Psychotherapeuten sollten ab April weniger Geld für Therapiestunden bekommen. Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Kürzung jetzt erstmal gestoppt – auch wegen einer Vergleichsrechnung, die so nicht aufgeht.

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Wie viel Geld ist eine Therapiestunde wert? Diese Frage beschäftigt das Gesundheitssystem seit Jahren – und jetzt wieder die Sozialgerichte. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat eine geplante Kürzung der Honorare für Psychotherapeuten vorerst gestoppt. Die Rechnung hinter der Absenkung hat aus Sicht des Gerichts eine Schieflage. Außerdem fehlte eine ausreichende Begründung dafür, warum die Kürzung sofort gelten sollte (Beschluss v. 09.07.2026, Az. L 7 KA 11/26 KL ER).

Damit hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) im Eilverfahren vorläufig Erfolg. Sie hatte gegen die Kürzung um 4,5 Prozent geklagt und zugleich Eilrechtsschutz beantragt.

Streit um Geld pro Therapiestunde

Wer gesetzlich versichert ist, bekommt nach der Therapiestunde keine private Rechnung über einen eigens gewählten Stundensatz. Stattdessen wird die Behandlung über die gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet. 

Bei den Verhandlungen steht auf der einen Seite die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Sie vertritt die Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten, also diejenigen, die gesetzlich Versicherte behandeln. Auf der anderen Seite steht der GKV-Spitzenverband. GKV steht für gesetzliche Krankenversicherung. Der Verband vertritt also die gesetzlichen Krankenkassen.

Verhandelt wird im Bewertungsausschuss. Dort geht es darum, wie ärztliche und psychotherapeutische Leistungen bewertet werden. Diese Bewertung entscheidet mit darüber, wie viel Geld später für eine bestimmte Leistung gezahlt wird.

Für psychotherapeutische Leistungen gibt es dabei eine besondere gesetzliche Vorgabe: Nach § 87 Abs. 2c Satz 8 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) muss die Vergütung je Zeiteinheit angemessen hoch sein. Eine Therapiestunde darf also nicht beliebig niedrig bezahlt werden.

Wenn sich beide Seiten nicht einigen, kommt der Erweiterte Bewertungsausschuss ins Spiel. Er besteht aus Vertretern der KBV und des GKV-Spitzenverbandes sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Laut LSG wird er wie eine Schiedsstelle tätig.

Dieser Erweiterte Ausschuss beschloss am 11. März 2026 die Kürzung. Psychotherapeutische Therapiestunden sollten ab dem 1. April 2026 um 4,5 Prozent niedriger vergütet werden.

Die KBV hielt das für rechtswidrig und zog vor Gericht. Mit Erfolg.

Vergleich mit Schieflage

Die Kürzung beruhte nach Angaben des LSG auf der Annahme, dass voll ausgelastete psychotherapeutische Praxen im Jahr 2026 deutlich mehr Umsatz erzielen können als eine typische fachärztliche Praxis.

Das Gericht sieht bei diesem Vergleich aber ein Problem. Für die Fachärzte wurden Abrechnungszahlen aus dem Jahr 2024 herangezogen. Der mögliche Umsatz einer psychotherapeutischen Praxis wurde aber für das Jahr 2026 berechnet.

Aus Sicht des Gerichts verzerrt das den Vergleich. Denn in den Jahren 2025 und 2026 sei der sogenannte Orientierungswert deutlich gestiegen. Dieser Wert ist eine wichtige Rechengröße für die Honorare von Vertragsärzten und Psychotherapeuten. Wenn er steigt, wirkt sich das auf die Bezahlung aus. Nach Auffassung des LSG war der 1:1-Vergleich also nicht tragfähig.

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Sofort vollziehen reicht nicht einfach so

Unabhängig davon bemängelte das LSG auch die sofortige Vollziehung des Beschlusses. Normalerweise haben Anfechtungsklagen im Sozialrecht nach § 86a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Die angegriffene Entscheidung wird erst einmal nicht vollzogen, solange über die Klage noch gestritten wird.

Diese Wirkung kann entfallen, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet wird. Dafür braucht es aber nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG ein besonderes öffentliches oder ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten. Und genau daran fehlte es aus Sicht des LSG.

Der erweiterte Bewertungsausschuss habe kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dargelegt. Die Vollziehungsanordnung sei letztlich nur von dem Willen getragen gewesen, der Klage keine aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Rechtsdogmatisch, so das Gericht sinngemäß, reicht das aber nicht. Man kann den Sofortvollzug nicht damit begründen, dass man es einfach gern sofort vollzogen hätte.

Das LSG ordnete deshalb die aufschiebende Wirkung der Klage an.

Rückforderungen bleiben möglich

Auch praktische Gründe sprachen nach Ansicht des LSG nicht gegen den Eilrechtsschutz. Denkbar ist zwar, dass es für einige Quartale zu Überbezahlungen kommt. Das wäre der Fall, wenn die Klage später endgültig scheitert und die Kürzung doch rechtmäßig war.

Solche Überbezahlungen wären aber nicht zwingend verloren. Die Kassenärztlichen Vereinigungen könnten sie später rückgängig machen. Dafür müssten sie die Honorarbescheide ab dem zweiten Quartal 2026 unter einen entsprechenden Vorbehalt stellen.

Für Psychotherapeuten bedeutet der Beschluss damit: Die Kürzung um 4,5 Prozent ist erstmal blockiert. Endgültig entschieden ist der Streit aber nicht. Über die Klage in der Hauptsache hat das LSG noch nicht entschieden. Wann das geschieht, ist nach Angaben des Gerichts offen.

Der Eilbeschluss selbst ist rechtskräftig.

xp/LTO-Redaktion

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LSG Berlin-Brandenburg zu Psychotherapeutenhonoraren: . In: Legal Tribune Online, 09.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60394 (abgerufen am: 14.09.2026 )

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