LSG verneint Anspruch auf Ersatzleistung: Kein Kran­ken­geld ohne Arbeit­s­an­tritt

10.02.2025

Ein Mann schließt einen Arbeitsvertrag, meldet sich aber sofort krank und erscheint nie zur Arbeit. Nach einem Monat wird ihm gekündigt. Für diese Zeit hat er weder Anspruch auf Lohn noch auf Krankengeld, so das LSG Niedersachsen-Bremen.

Allein die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags führt nicht dazu, dass ein Arbeitnehmer Krankengeld bekommt, wenn er die Stelle tatsächlich nie angetreten hat und auch nie einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hatte. Denn ein Beschäftigungsverhältnis wird erst mit dem Entstehen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrages begründet. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden (Urt. v. 21.01.2025, Az. L 16 KR 61/24). 

Geklagt hatte ein 36-jähriger Arbeitsloser aus dem Landkreis Cuxhaven, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld Ende Oktober 2023 auslief. Anfang Oktober unterschrieb der Mann einen Arbeitsvertrag, um ab November als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen zu beginnen. Als Monatslohn hätte er 3.000 Euro brutto bekommen. Er meldete sich jedoch direkt zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krank. Nur zwei Wochen später kündigte ihm das Unternehmen deshalb zum Ende des Monats. 

Die Krankenkasse des Mannes lehnte daraufhin die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung ab, es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da er kein Einkommen erzielt habe.

Arbeitsvertrag allein reicht nicht

Der Mann klagte vor dem Sozialgericht (SG) Stade gegen seinen Arbeitgeber und verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – also für den gesamten Monat November. Er vertrat dazu die Auffassung, dass bereits durch einen rechtsgültigen Vertrag, der eine Entgeltzahlung vorsehe, ein Beschäftigungsverhältnis zustande komme. Dies müsse auch gelten, wenn ihm der Arbeitsantritt krankheitsbedingt nicht möglich sei. Andernfalls würde er aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit leer ausgehen. 

Das SG Stade wies die Klage des Mannes mangels Rechtsschutzbedürfnisses ab. Vor der Klage hätte er einen Antrag direkt bei der Krankenkasse stellen müssen. Gegen dieses Urteil legte der Mann Berufung beim LSG Niedersachsen-Bremen ein. Doch auch dort blieb er ohne Erfolg.

Der Arbeitgeber müsse ihn nicht bereits ab dem 1. November zur Sozialversicherung anmelden. Denn ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch V sei nicht schon mit dem Beginn des Arbeitsvertrags entstanden, so das LSG. Zwar komme die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung auch dann zustande, wenn ein Arbeitnehmer die Beschäftigung wegen einer Erkrankung nicht zum geplanten Zeitpunkt beginnen kann. Erforderlich sei dann aber, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. 

Lohn im Krankheitsfall erst nach vier Wochen

Dieser Anspruch entstehe jedoch gemäß § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz bei neuen Arbeitsverhältnissen generell erst nach einer vierwöchigen Wartezeit. Diese gesetzliche Regelung solle verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer tragen müssen, die direkt nach der Einstellung erkrankten. Der Gesetzgeber habe eine solche Konsequenz als unbillig angesehen. 

Insofern war es in diesem Fall richtig vom Arbeitgeber, den Mann erst nach Ablauf der vier Wochen zur Sozialversicherung anzumelden – und einen Tag später aufgrund der Kündigung zum Monatsende direkt wieder abzumelden.

Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.

lmb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LSG verneint Anspruch auf Ersatzleistung: . In: Legal Tribune Online, 10.02.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56554 (abgerufen am: 17.03.2025 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen