Kunden von Fitnesscentern können einen laufenden Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Anderslautende Bestimmungen in den AGB von Sportstudios sind per se unwirksam. Dies hat der BGH Anfang Februar in einem Versäumnisurteil entschieden.
Fitnessverträge haben oft eine Mindestlaufzeit von 12 oder gar 24 Monaten. Dies sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, so die Richter der XII. Zivilkammer des Bundesgerichtshofes (BGH). Die Betreiber eines Fitnessstudios hätten ein berechtigtes Interesse daran, ihre Kunden langfristig und somit in kalkulierbarer Weise an sich zu binden.
Vertragsklauseln, die das Recht einer Vertragspartei Recht der Vertragsparteien bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen ausschließen, seien hingegen unwirksam. Gleiches gelte auch für Bestimmungen in den AGB, wonach ein Sonderkündigungsrecht zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Ausübung dieses Rechtes allerdings von weiteren Vorraussetzungen abhängig gemacht wird. So führe etwa die Verpflichtung des Kunden zum Nachweis einer Krankheit mittels Attestes zur Begründung einer außerordentlichen Kündigung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden und damit zur Unwirksamkeit einer solchen Klausel (Urt. v. 08.02.2012, Az. XII ZR 42/10).
mbr/LTO-Redaktion
BGH zu Fitnessverträgen: . In: Legal Tribune Online, 26.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5865 (abgerufen am: 14.12.2024 )
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