Die Staatsanwaltschaft Tübingen hat gegen den ehemaligen Kommandeur des KSK Kreitmayr Anklage erhoben. Es geht um unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren im Zuge der Munitionsaffäre um das KSK.
Nach der Munitionsaffäre beim Kommando Spezialkräfte (KSK) hat die Staatsanwaltschaft Tübingen Anklage gegen den früheren KSK-Kommandeur, Brigadegeneral Markus Kreitmayr, erhoben. Ihm wird unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren (§ 40 Wehrstrafgesetz (WStG)) vorgeworfen, sagte der Erste Staatsanwalt Nicolaus Wegele am Freitag. § 40 WStG ähnelt dabei der Strafvereitelung nach § 258 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB).
Hintergrund ist laut Wegele, dass bei der jährlichen Munitionsinventur für das Jahr 2019 erhebliche Fehlbestände im KSK-Munitionslager in Calw entdeckt wurden. Der Wert der fehlenden Munition habe rund 28.000 Euro betragen. Der Inventurbericht sei dem Brigadegeneral bekannt gewesen, sagte Wegele. Kreitmayr habe daraufhin entschieden, dass die Soldaten straffrei und anonym Munition zurückgeben können. Dabei sei mehr Munition abgegeben worden, als der Fehlbestand aufwies. Der Kern des Vorwurfs sei, dass der damalige KSK-Kommandeur zumindest damit hätte rechnen müssen, dass die Munition zum Teil gestohlen worden war. Durch die anonyme Rückgabe der Munition im Frühjahr 2020 sei die Verfolgung dieser Straftaten unmöglich gemacht worden, sagte Wegele.
In einer Stellungnahme der Rechtsanwälte Bernd Müssig und Christian Mensching hieß es, die gegen Kreitmayr in der Anklage erhobenen Vorwürfe seien tatsächlich und rechtlich unbegründet. "Die vorrangige Sammlung von Munitionsteilen und Munition im Verband folgte jedenfalls der Priorisierung unter Notstandsgesichtspunkten; es musste ein berichteter Fehlbestand geklärt und verhindert werden, dass Munition möglicherweise in falsche Hände geriet", hieß es. Es sei nie um eine Vertuschung von Straftaten gegangen. Hinweise auf Straftaten im Verband habe Kreitmayr nicht gehabt. Es habe vielmehr nur Hinweise auf im Verband seit geraumer Zeit angehäufte Buchungs-, Dokumentations- und gegebenenfalls auch Lagerungsfehler, die aufgeklärt und abgestellt werden mussten, gegeben. "Selbstverständlich sollte der Sachverhalt nach tatsächlicher Klärung umfassend gemeldet werden."
dpa/jb/LTO-Redaktion
Nach Munitionsaffäre: . In: Legal Tribune Online, 04.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47431 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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