Auf Initiative von NRW hat der Bundesrat am Freitag ein Gesetz für einen effektiveren Gewaltschutz auf den Weg gebracht. Ein Entwurf von Bundesjustizministerin Hubig sei nicht hinreichend konsequent. Das BMJV weist den Vorwurf zurück.
Für Unmut haben im Bundesjustizministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) Äußerungen von Nordrhein-Westfalens Justizminister Benjamin Limbach (Grüne) gesorgt. Limbach hatte eine von NRW gestartete Gesetzesinitiative zur häuslichen Gewalt und Fußfessel, die die Länderkammer am Freitag annahm (BR-Ds. 211/25), im Gespräch mit der FAZ auch damit begründet, dass die Bundesjustizministerin bei diesem Thema nicht konsequent genug agiere.
Stefanie Hubig (SPD) hatte Ende August ihrerseits einen umfassenden Referentenentwurf vorgelegt, der zum Ziel hat, dass die Justiz häusliche Gewalt besser verhindern kann. Insbesondere sollen Familiengerichte Gewalttäter zum Tragen von elektronischen Fußfesseln verpflichten können.
Der Gesetzentwurf aus dem BMJV orientiert sich am sogenannten spanischen Modell: Das spanische Modell beschreibt ein Zwei-Komponenten-Modell, bei dem der Täter ein Sendegerät als elektronische Fußfessel trägt und das Opfer ein Empfangsgerät erhält. Für das Opfer ist das Empfangsgerät freiwillig. Es bekommt auf seinem Empfangsgerät angezeigt, wenn der Täter den in der gerichtlichen Anordnung festgelegten Mindestabstand unterschreitet. Der Gesetzentwurf aus dem BMJV könnte in Kürze von der Bundesregierung im Kabinett beschlossen werden.
Drastische Anhebung des Strafrahmens
NRW kritisiert nunmehr an Hubigs Vorschlag, dass dieser bei schweren Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz zu lasch sei. Insbesondere sehe ihr Gesetzentwurf nicht vor, dass ein Täter, der sich weigert, eine vom Familiengericht angeordnete Fußfessel zu tragen, in besonders schweren Fällen auch in Haft kommt. Mit dieser Kritik überzeugte Limbach nun mehrheitlich auch die anderen Länder: Der im Bundesrat am Freitag beschlossene Vorschlag eröffnet die Möglichkeit einer sogenannten Deeskalationshaft nach § 112a der Strafprozessordnung (StPO).
Außerdem will die Länderkammer, dass der Strafrahmen für besonders schwere Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz an denjenigen für die besonders schweren Fälle des strafbaren Stalkings nach § 238 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) angeglichen wird. Bislang können Gewalttäter, die vorsätzlich Schutzanordnungen des Familiengerichts zuwiderhandeln, nach § 4 GewSchG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Nach Vorstellungen des Bundesrates solle der Strafrahmen künftig auf fünf Jahre erhöht werden. Bundesjustizministerin Hubig schlägt dagegen drei Jahre als Höchststrafe vor, um Zuwiderhandlungen tat- und schuldangemessen sowie auch ausreichend abschreckend zu ahnden.
Im Zusammenhang mit seinem U-Haft-Vorschlag hatte Limbach der Bundesjustizministerin in der FAZ vorgeworfen, sich nicht hinreichend Spanien zum Vorbild genommen zu haben. Weigere sich dort ein Täter, die elektronische Fußfessel zu tragen, werde Haft angeordnet. Das sehe Hubigs Entwurf nicht vor. Nach dem für ihn erfreulichen Bundesratsbeschluss am Freitag bekräftigte Limbach seine Kritik: "In Spanien gelingt, was in Deutschland noch diskutiert wird. Dort werden Haft und elektronische Fußfessel gezielt eingesetzt, um gefährliche Übergriffe auf Frauen zu verhindern." Ziel des Gesetzentwurfs des Bundesrats sei es, den Gewaltschutz in Hochrisikofällen schneller und wirkungsvoller durchzusetzen, indem bei schweren Verstößen gegen Schutzanordnungen frühzeitig Haft angeordnet werden kann.
BMJV lehnt Länder-Vorschlag ab
Ob es für Fußfessel-Verweigerer indes tatsächlich einer Änderung der StPO im Sinne der Bundesratsinitiative bedarf, erscheint fraglich. Das BMJV lehnt den Vorschlag gegenüber LTO mit Verweis auf den eigenen Gesetzentwurf ab: Dieser sehe ausdrücklich vor, dass ein Täter in Haft kommen könne, wenn er der gerichtlichen Anordnung zuwiderhandelt, also beispielsweise, wenn er sich die elektronische Fußfessel nicht anlegen lässt, erläutert eine Sprecherin. "Es handelt sich bei der Haft um eine Ordnungshaft im Rahmen der Vollstreckung der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung. Ein Täter kann also unmittelbar in Haft genommen werden, wenn er sich die Fußfessel nicht anlegen lässt und die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht." Eine Deeskalationshaft - wie sie der Antrag von NRW vorsehe, halte man daneben nicht für erforderlich, so die Sprecherin. "Daher ist eine solche Regelung im Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz nicht vorgesehen."
Also alles nur ein Missverständnis? Steht im BMJV-Entwurf, was NRW vermisst? Tatsächlich sieht der BMJV-Gesetzentwurf neben der Verhängung von Ordnungsgeld auch die Möglichkeit der Ordnungshaft vor. Für die Vollstreckung bei Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (Fußfessel) ist im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in den §§ 94a bis 94d ein neues Vollstreckungsverfahren vorgesehen, dass dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot unterliegt. Danach soll das Gericht dann unmittelbar Ordnungshaft anordnen können, wenn die Verhängung von Ordnungsgeld keinen Erfolg verspricht, etwa wenn sich der Verpflichtete beharrlich weigert, die Fußfessel anzulegen.
Die Anordnung der Ordnungshaft soll dabei durch schriftlichen Haftbefehl des Gerichts erfolgen, der Vollzug des (Ordnungs-)Haftbefehls durch den Gerichtsvollzieher, der dabei auch die Polizei hinzuziehen kann (§ 87 Absatz 3 Satz 1 FamFG i.V. mit § 757a ZPO). Einer vorherigen Zustellung des Haftbefehls bedarf es nicht.
Es ist davon auszugehen, dass die Bundesregierung diese Hinweise in Kürze auch den Ländern in ihrer Stellungnahme zum Bundesratsbeschluss "mitteilen" wird. Danach ist dann der Bundestag am Zug. Feste Fristen, wann er sich mit der Länderinitiative beschäftigen muss, gibt es nicht.
Kritik an Gewaltschutzgesetz des BMJV: . In: Legal Tribune Online, 17.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58413 (abgerufen am: 07.11.2025 )
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